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OGH-Urteile

Unterhaltsanspruch während „Work & Travel“-Jahr

Von Stephanie Kulhanek und Judith Siegmund

03.06.2025
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Menschen bei der Feldarbeit
Die Tochter arbeitete zwar ein Jahr lang in Australien, lebte dort aber meist nur von freier Kost und Logis. Deshalb stand ihr weiterhin ein Unterhalts­anspruch zu.© DisobeyArt - GettyImages.com

Der Antragsteller beantragte bei Gericht, dass der Unterhaltsanspruch seiner volljährigen Tochter als gehemmt gelten soll, da diese nach Ablegung der Matura für ein Jahr in Australien an einem „Work & Travel“-Programm teilnahm und deshalb selbsterhaltungsfähig sei. Das Erstgericht sprach sogar aus, dass der Unterhaltsanspruch erloschen sei. In zweiter Instanz wurde dagegen der Antrag des Vaters abgewiesen, der OGH (3 Ob 22/25v) bestätigte die Abweisung. Denn der Tochter ist auch für die endgültige Wahl des Studiums oder der Berufsausbildung eine Überlegungs- und Korrekturfrist zuzubilligen, die im Allgemeinen die Dauer eines Jahres nicht übersteigen soll. Gleich einem Au-pair-Mädchen, das neben Kost und Quartier von der Gastfamilie ein Taschengeld erhält, macht auch die Teilnahme an einem „Work & Travel“-Programm nicht selbsterhaltungsfähig. Denn die Antragsgegnerin hat während ihres Aufenthalts in Australien keine nennenswerten Arbeitseinkünfte erzielt; zeitweise war sie (nur) gegen freie Kost und Logis – also ohne zusätzliches Taschengeld des Unterkunftgebers – bei einer Gastfamilie untergebracht, bei der sie im Haushalt und im Garten mitzuarbeiten hatte.

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