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Illustration: Mann verlässt mit Einkaufswagen ein Geschäft mit Rolltreppe, eine Frau hält sich die Hand vor dem Mund, im Geschäft sieht man die Füße einer gestürzten Person© Markus Murlasits

GEWINN-Immobilienrätsel

Kunde stürzt – wer haftet?

 Von Robert Wiedersich

03.03.2026

Herr A. parkte sein Auto in der Garage eines Einkaufszentrums und machte sich zu Fuß auf den Weg zur Filiale einer Handelskette. Da er seinen Blick auf die in Augenhöhe montierten Hinweisschilder richtete, um die Filiale zu finden, übersah er eine Stufe im Gehsteig vor sich. Dabei handelte es sich um eine technisch notwendige Vertiefung für die Führung einer Brandschiebetür mit einer Tiefe von 15 und einer Breite von 59 Zentimetern. 

Herr A. kam zu Sturz und verletzte sich. Daraufhin klagte er den Betreiber der Filiale auf 18.500 Euro Schadenersatz. Schließlich habe die Beklagte ihre Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt, weil sie die Gehsteigunterbrechung nicht farblich markiert oder extra auf diese hingewiesen habe. Noch dazu sei die Unfallstelle mangelhaft ausgeleuchtet gewesen. 

Ein Sturz von Herrn A. wäre leicht vermeidbar gewesen und sei allein auf mangelnde Aufmerksamkeit zurückzuführen, konterte die Gegenseite. Auch hatte der Gehsteig eine gelbe Umrandung, die bei der Vertiefung unterbrochen war. 

Das Erstgericht gab beiden Seiten Recht. Zwar hätte Herr A. nicht mit der Vertiefung rechnen müssen, diese aber bei entsprechender Aufmerksamkeit erkennen können. Daher habe Herr A. Anspruch auf den halben Schadenersatz in Höhe von 9.250 Euro. Gegen diese Entscheidung legte die Handelskette Berufung ein und bekam vor dem Zweitgericht diesmal zur Gänze Recht. Der Fall ging bis zum Obersten Gerichtshof. Wie hat dieser entschieden?

Wer hat Recht bekommen?

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