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Illustration: Schlafender Mann in überschwemmter Wohnung, Bewohner darunter mit Schirm, Regenmantel und Eimer© Markus Murlasits

GEWINN-Immobilienrätsel

Wasser marsch

 Von Robert Wiedersich

02.02.2024

Das österreichische Mietrecht ist bekannt für seinen strengen Mieterschutz. Es gibt für Vermieter nur wenige Gründe, die eine Kündigung eines aufrechten Mietvertrags rechtfertigen. Dazu zählt der sogenannte erheblich nachteilige Gebrauch des Mietgegenstands.

Ob sich Herr A. einen solchen zuschulden kommen ließ, darüber musste jüngst der Oberste Gerichtshof entscheiden. Der Vermieter hatte Herrn A. gekündigt, nachdem dieser wiederholt Wasserschäden verursacht hatte. Es begann, als A. im Badezimmer vergaß, das Wasser abzudrehen. Aufgrund eines verstopften Abflusses lief das Wasser über und in die Wohnung darunter. Zehn Monate später vergaß der Mieter während eines Telefonats erneut, das Wasser abzudrehen. Diesmal in der Küche, wo er einen Kübel in der Spüle befüllen wollte. Wieder war der Abfluss verstopft, wieder tropfte es in der Wohnung darunter von der Decke. Zehn Monate später kam es erneut zu Wasseraustritten, diesmal wegen einer undichten Waschmaschine. Fast zwei Jahre nach dem ersten Wasserschaden erhielt Herr A. die Kündigung. Auch nach der Zustellung der Kündigung setzten sich die Überschwemmungen fort. Eine Leckortung ergab, dass die teilweise mehrere Jahrzehnte alten Armaturen undicht waren und die Abwasserleitung verstopft war.

Herr A. argumentierte, dass kein erheblich nachteiliger Gebrauch vorliegen würde. Erstens handelte es sich nur um einzelne Vorfälle, zweitens sei es zu keinen gravierenden Schäden an der Bausubstanz gekommen.

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