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GEWINN-Immobilienrätsel
Darf der Mieter umbauen?
Familie A plante in der von ihr gemieteten Altbauwohnung einen großen Umbau. Die bisher in einem eigenen Raum untergebrachte Küche sollte durch zwei Mauerdurchbrüche zum Vorzimmer hin geöffnet werden. Dadurch würde die Wohnung heller und die Küche besser an den Wohnraum angebunden. Eine Abtrennung würde durch den Einbau einer Glastüre und einer Fixverglasung mit Durchreiche aber weiterhin bestehen.
Nachdem die Mauerdurchbrüche bereits erfolgt waren, informierte Familie A ihren Vermieter über die Umbaumaßnahmen. Dieser war davon wenig begeistert und verweigerte seine Zustimmung.
Laut § 9 MRG kann der Vermieter seine Zustimmung unter anderem aber dann nicht verweigern, wenn die Veränderung bzw. Verbesserung der Wohnung verkehrsüblich ist, einem wichtigen Interesse des Mieters dient und dem Stand der Technik entspricht.
All diese Punkte für die sogenannte Duldungspflicht sah Familie A als erfüllt an. Sie forderte daher das Gericht auf, die Zustimmung des Vermieters zu ersetzen. Schließlich sei ein einheitlicher Wohn- und Essbereich als Ausdrucksform eines modernen Wohnprinzips weit verbreitet. Das würde die allgemeine Lebenserfahrung zeigen. Auch verwies sie in ihrem Antrag auf das „Familiengeschehen“, da mit der Öffnung der Küche die „Hausfrau“ das Essen nicht mehr isoliert zubereiten müsse. Außerdem dürfe man den Wunsch des Mieters nach mehr Licht und Transparenz nicht vergessen.
Wer hat Recht bekommen?
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