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GEWINN-Immobilienrätsel
Winterdienst nicht zumutbar?
Frau A besuchte regelmäßig das Grab ihrer Mutter auf dem Gemeindefriedhof. An einem Wintertag kam sie auf dem schneebedeckten und vereisten Friedhofsweg zu Sturz und verletzte sich. Schon mehrere Tage vor dem Unfall hatte es geschneit, danach heftig geregnet, und in der Nacht vor dem Sturz kam noch starker Frost dazu.
Von einem Winterdienst war in all diesen Tagen keine Spur zu sehen. Die Wege waren weder geräumt noch gestreut. „Zu Recht“, behauptete die Gemeinde. Schließlich seien an allen Eingangstoren des Friedhofs Schilder mit der Aufschrift „Kein Winterdienst“ angebracht. Der Friedhof ist zwar auch im Winter öffentlich zugänglich, gestreut wird aber nur „anlassbezogen“, nämlich an Feiertagen oder wenn eine Beerdigung oder Aufbahrung stattfindet. Damit war aus Sicht der Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt. Eine darüber hinausgehende Winterbetreuung sei einer kleineren Gemeinde personell und finanziell nicht zumutbar. Frau A hätte die Vereisung außerdem leicht erkennen können.
Frau A sah tatsächlich ein Mitverschulden ihrerseits von 50 Prozent an dem Unfall. Dass das Aufstellen eines Schildes ausreicht, um jegliche Verantwortung abzugeben, wollte sie aber nicht akzeptieren. Für die anderen 50 Prozent machte sie die Gemeinde verantwortlich und klagte auf Schadenersatz.
Für das Erstgericht war die „anlassbezogene“ Schneeräumung grob fahrlässig, das Berufungsgericht sah hingegen kein Verschulden, weil die Gefahr erkennbar gewesen sei. Wie entschied der OGH?
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