Hauptinhalt

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auftragsannahme
1. Grundlage für den Auftrag sind
a) allgemeine Geschäftsbedingungen,
b) gültige Anzeigenpreisliste,
c) Auftragsbestätigung.

2. Der Verlag behält sich vor, Anzeigen oder Beilagenaufträge (auch einzelne Anzeigen eines Rahmenauftrags) nach eigenem Ermessen abzulehnen. Der Auftraggeber wird davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

Auftragsabwicklung
1. Die in der gültigen Anzeigenpreisliste angeführten Nachlässe werden nur innerhalb eines Kalenderjahres gewährt. Anzeigenaufträge werden laut schriftlicher Auftragsbestätigung des Verlags durchgeführt. Besondere Platzierungen, Rabatte und sonstige Vereinbarungen sind nur gültig, wenn diese vom Verlag schriftlich ­bestätigt wurden.

2. Anzeigenaufträge können bis zum Anzeigenschluss der jeweiligen Ausgabe kostenlos storniert werden. Nach Anzeigen­schluss der jeweiligen Ausgabe ist eine Stornierung eines Auftrags nicht mehr möglich und die Anzeige wird laut Tarif oder laut schriftlicher Auftrags­bestätigung zur Gänze
in Rechnung gestellt.

3. Der Werbungtreibende hat nur dann An­spruch auf einen Nachlass, wenn er von vornherein einen Auftrag abgeschlossen hat, der zu einem Nachlass berechtigt.

4. Grundlage der Berechnung von Nachlässen sind nur tatsächlich erschienene Anzeigen. Kann ein Auftrag aus Gründen höherer Gewalt (Streik und so weiter) oder aus Umständen, die der Verlag nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt werden, sind Ersatz- und Gewähr­leistungs­ansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.

5. Für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen wird nur dann Gewähr geleistet, wenn solche Platzierungen ausdrücklich und nicht bloß unverbindlich mindestens drei Wochen vor Erscheinen schriftlich vereinbart werden.

6. Der Ausschluss von Mitbewerbern kann nur bei einer Anzeigengröße von einer halben Seite an aufwärts für zwei gegenüberliegende Seiten vereinbart werden.

7. Der Verlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeigen, sofern die vom Werbung­treibenden zur Verfügung ­gestellten Druckunterlagen den technischen ­Erfordernissen entsprechen. Der Werb­ung­­treibende trägt die ausschließliche Verant­wortung für die technische Eignung der Druck­unterlage. Der Verlag ist nicht verpflichtet, die Druckunterlagen dahingehend zu überprüfen, ob sie an sich für eine drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeige geeignet sind.
8. Sind etwaige Mängel bei den Druck­unterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden diese erst beim Druckvorgang deutlich, hat der Werbungtreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.

9. Für die zeitgerechte Beistellung der Druckunterlage hat der Inserent zu sorgen.
Bei Verspätung ist der Verlag berechtigt, ein vorhandenes Sujet des Auftraggebers oder ein Eigensujet des Verlages zu verwenden. Der Verlag kann sich jedoch auch die Einschaltung für die nächstfolgende Ausgabe vorbehalten.

10. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch hergestellt. Die Kosten trägt
der Auftraggeber. Bei nicht fristgerechter Rücksendung gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.

11. Für den Inhalt und die Form der Anzeige ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Inserate auf ihren Inhalt und ihre Form hin zu prüfen. Dem Inserenten obliegt die rechtzeitige Beistellung der Druck­unterlagen.

12. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet drei Monate nach Erscheinen der letzten Anzeige.

13. Sämtliche Kosten für vom Auftraggeber be­ziehungsweise von seinem Vertreter veranlasste Änderungen ursprünglich vereinbarter Aus­füh­rungen und Lieferungen bestellter Druck­unter­lagen sind vom Auftraggeber zu bezahlen.

14. Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen ­beziehungsweise fernmündlich veranlassten Änderungen übernimmt der Verlag keine Haftung, ausgenommen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

15. Beanstandungen sind innerhalb von acht ­Tagen nach Erscheinen der Anzeige schriftlich zu melden.

Verrechnung und Zahlung
1. Falls keine Vorauszahlungen erfolgten, ist die Faktura innerhalb der Zahlungsfrist ohne jeden Abzug nach den im Tarif genannten Bedingungen zu begleichen.

2. Der Verlag ist berechtigt, auch während der Laufzeit eines Rahmenvertrags das Erscheinen weiterer Anzeigen von der Vorauszahlung des Betrags und von dem Ausgleich offen stehender Außenstände abhängig zu machen.

3. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen in Höhe von 14 Prozent per annum sowie sämtliche Ein­ziehungskosten berechnet. Der Verleger kann die Ausführung eines Auftrags von einer Vorauszahlung abhängig machen.

4. Es obliegt dem Auftraggeber, sich über den ­jeweils gültigen Anzeigen­tarif vor Aufgabe des Inserats zu informieren.
5. Bei Änderungen der Anzeigenpreise treten ­die neuen Bedingungen auch bei laufenden Auf­trägen sofort in Kraft, sofern nicht aus­drück­­lich eine andere Ver­einbarung getroffen ist.

6. Der Inserent erhält nach Erscheinen der Anzeige kostenlos ein Belegexemplar.

Allgemeines
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien.

2. Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn die Aufträge mit 80 Prozent der zugesicherten Druck­auflage erfüllt sind. Geringere Leis­tungen sind nach dem Tausenderpreis gemäß der ­Kalkulationsauflage zu bezahlen.

3. Der Werbungtreibende hält den Verlag hinsichtlich aller Nachteile schad- und klaglos, die dem Verlag insbesondere durch die Werbeeinschaltung entstehen. Der Werbungtreibende haftet insbesondere dafür, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Einschaltungen mit den Bestim­mungen des UWG, des Rabatt- und des Zugabengesetzes in Einklang stehen und allfällige nach dem Urhebergesetz für die jeweiligen Ein­schalt­ungen erforderlichen Geneh­migungen der Berechtigten vorliegen. Allfällige nach dem Mediengesetz zu veröffentlichende Entgegn­ungen auf An­zeigen des Werbung­treibenden, insbesondere politische Anzeigen, sind vom Werb­ungtreibenden nach dem im Zeitpunkt der ­Veröffentlichung der Entgeg­nung geltenden An­zeigentarif zu vergüten. Die Schad- und Klag­loshaltungs­verpflichtung des Werbung­treibenden umfasst auch die Ver­pflich­tung zum Ersatz sämtlicher Anwalts- und Gerichts­gebühren, die dem Verlag im Zusammenhang mit der Ver­öffentlichung von Anzeigen des Werbung­treibenden und der Abwehr von daraus resultierenden Ansprüchen entstehen.

4. Ist der Werbungtreibende Verbraucher im Sinne des Konsumenten­schutz­gesetzes, gelten die vorliegenden Ge­schäfts­bedingungen nur insoweit, als sie mit den zwingenden Be­stimmun­gen dieser Gesetze nicht in Wider­spruch stehen, insbesondere kann der Verbraucher nach Maßgabe der Bestimm­ungen dieses Gesetzes vom Vertrag zurücktreten. Sol­l­ten einzelne Bestimmungen des jeweiligen Anzeigenvertrags ungültig sein, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimm­ungen nicht berührt.

5. Änderungen und Ergänzungen jedes Anzeigenvertrags bedürfen, soweit dieser schriftlich abgeschlossen wurde, ebenfalls der Schriftform. Der Werbungtreibende bestätigt mit Unterfertigung des Anzei­g­en­auftrags, dass er von Ange­stellten des Verlags keine wie immer gearteten Zusagen erhalten hat, die über den schriftlichen Inhalt des Anzei­genauftrags hinausgehen.