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OGH-Urteile
Totalschaden des Hauses durch Mottenbefall
Unter Sachschaden im Sinne des Produkthaftungsgesetzes (PHG) ist nicht ein Schaden am Produkt zu verstehen, sondern der sogenannte Folgeschaden, den ein Fehler des Produkts an anderen Sachen oder an Personen verursacht. Im vorliegenden Fall ging es um fehlerhafte Dämmwolle. Da hier nicht nur die Dämmwolle selbst schwer von Motten beschädigt, sondern das gesamte Haus durch den Mottenbefall unbewohnbar wurde, liegt ein Fall der Produkthaftung vor. Die endgültige Beseitigung der Motten konnte (aufgrund der Holzkonstruktion im Gebäude) bei bloßem Austausch der Dämmwolle nicht garantiert werden, weshalb ein Rückbau bis auf die Grundstruktur des Gebäudes unumgänglich wurde.
Die Vorinstanzen waren daher von einer Beschädigung des gesamten Hauses im Sinne eines Totalschadens ausgegangen und hatten eine Haftung des beklagten Unternehmens nach dem PHG bejaht. Auch die Schadensberechnung mit dem Bauzeitwert des gesamten zerstörten Gebäudes im Zeitpunkt des Schadenseintritts ist korrekt, wobei der Zeitwert einen Abzug („Alterswertabminderung“) für die technische und wirtschaftliche Wertminderung beinhaltet (8 Ob 15/25a).