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OGH-Urteile
Streit um Biotop
Der Kläger begehrte von der Nachbarin die Entfernung ihrer Gartenanlage samt Biotop von einer Teilfläche des in seinem Miteigentum stehenden Grundstücks und die Unterlassung jeglicher Nutzungshandlungen dort. Tatsächlich verlief die Katastergrenze anders, die Beklagte hatte aber nie Zweifel an der Berechtigung zur Nutzung der Fläche, sie war ihr vom Rechtsvorgänger anlässlich der Schenkung 1983 als innerhalb der Liegenschaftsgrenzen liegend gezeigt worden.
Das Klagebegehren wurde, bestätigt durch den OGH (6 Ob 24/25k), abgewiesen. Mit dem von der Beklagten behaupteten „Alleinbenutzungsrecht“ an der 73 Quadratmeter großen Fläche, um dort eine Gartenanlage samt Biotop zu errichten und zu erhalten, geht eine eigentümerähnliche Stellung einher, die sich auch in der ausschließlichen Nutzung durch die Beklagte und ihre Familienmitglieder widerspiegelt. Unter Zugrundelegung der festgestellten Nutzung insbesondere zu Erholungs- und Freizeitzwecken ist die Beurteilung, dass die Errichtung des Biotops im Jahr 2018 auf der strittigen Teilfläche von der ersessenen Dienstbarkeit gedeckt war, nicht zu beanstanden.