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Die GmbH als Verhängnis
Strafe mal zwei
Der 15. des Monats nähert sich unbarmherzig, die Umsatzsteuer wird wieder fällig, in der Kassa herrscht Ebbe. Warum nicht dem Finanzamt nur die Hälfte der Umsätze melden, denkt sich Herr X, Geschäftsführer und Alleingesellschafter der X-GmbH. Bis Jahresende wird sich die Lage entspannt haben, dann könne man den Rest ja „nachholen“.
Was nach einer simplen und guten Lösung klingt, ist leider eine Finanzstraftat. Mit der falschen Meldung und der verminderten Zahlung begeht Herr X nämlich eine Abgabenverkürzung. Dass man als GmbH-Geschäftsführer für Abgabenverkürzungen strafbar ist, wird den meisten Geschäftsführern (hoffentlich) bewusst sein. Dass zusätzlich aber auch die GmbH bestraft werden kann, wissen viele nicht. Grundlage dafür ist das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz. Bestraft wird die GmbH demnach immer dann, wenn der GmbH-Geschäftsführer die Straftat begangen oder zumindest in vorwerfbarer Weise nicht verhindert hat.
Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz lässt die GmbH aus diesem Grund mitunter zur Kostenfalle werden. Begeht der Geschäftsführer einer GmbH rechtswidrig und schuldhaft eine Tat zugunsten der GmbH (also zum wirtschaftlichen Vorteil für die GmbH) oder verletzt er Pflichten der GmbH (im Beispiel oben etwa ihre abgabenrechtlichen Pflichten), ist auch die GmbH verantwortlich. Nicht nur der Geschäftsführer wird bestraft, auch der GmbH wird eine Verbandsgeldbuße vorgeschrieben. Das bedeutet: Strafe mal zwei! Und das kann wehtun. Bei vorsätzlicher Abgabenhinterziehung beträgt der Strafrahmen immerhin das Doppelte des hinterzogenen Betrags sowohl für den Geschäftsführer als auch für die GmbH. Für die Ein-Mann-GmbH gibt es zwar einen Strafmilderungsgrund. Die Verbandsgeldbuße der X-GmbH wird also geringer ausfallen, weil X Alleingesellschafter ist und die Tat ohnehin schon gewichtige rechtliche Nachteile für ihn als Geschäftsführer nach sich gezogen hat, aber trotzdem.


