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OGH-Urteile
Unterhaltsvorschuss für alle Minderjährigen
Der Minderjährige und seine Eltern sind Staatsbürger der Russischen Föderation. Die Eltern sind Konventionsflüchtlinge, dem Kind wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Vater ist zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 90 Euro gegenüber seinem Sohn verpflichtet. In dieser Höhe wurde Letzterem staatlicher Unterhaltsvorschuss gewährt, da der Betrag beim Vater nicht hereinzubringen war. Dagegen legte der Bund ein Rechtsmittel ein.
Der OGH (10 Ob 63/25z) gab dem Revisionsrekurs des Bunds nicht Folge. Das Ziel des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) ist es, den Unterhalt von Kindern im ausreichenden Maß zu sichern. Unter Berücksichtigung der Situation von regelmäßig einkommenslosen Minderjährigen gelangte der OGH zum Schluss, dass der Unterhaltsvorschuss als Kernleistung einzustufen ist, die nach unionsrechtlichen Vorgaben im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige zu gewähren ist. Diese Vorgaben, ohne Diskriminierung angemessene Unterstützung zu gewähren, gebieten es, Personen, denen internationaler Schutz (sei dies die Flüchtlingseigenschaft, sei dies der subsidiäre Schutzstatus) rechtskräftig zuerkannt wurde, österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen.



