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OGH-Urteile
Haftet Liftbetreiber für Skiunfall?
An einem Skiunfall waren ein Snowboarder und ein Skifahrer beteiligt. Der Snowboarder wurde dabei verletzt und klagte den Skifahrer und dessen Arbeitgeber, ein Seilbahnunternehmen, bei dem der Skifahrer zum Unfallzeitpunkt als Liftangestellter beschäftigt war, auf Schadenersatz, unter anderem für den Mehrtagesskipass. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren gegen den Liftbetreiber ab.
Ähnlich sah dies der OGH (1 Ob 127/25w). Zwar haftet derjenige, der sich zur Erfüllung einer Leistungsverpflichtung anderer Personen bedient, für deren Verschulden wie für eigenes. Der ebenfalls beklagte Skifahrer befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls per Ski auf dem Weg zu einem Restaurant, um dort seine Mittagspause zu verbringen. Seine Fahrt stand daher nicht im Zusammenhang mit einer vom Liftbetreiber gegenüber seinen Kunden zu erfüllenden Pflicht (Pistensicherung, Seilbahnbetrieb etc.). Die Vorinstanzen ordneten daher die Gestaltung der Mittagspause dem Bereich der allgemeinen Lebensführung des Gehilfen zu, zumal betriebliche Anweisungen dazu nicht festgestellt wurden. Das Befahren der Piste zum Mittagessen war somit nicht Teil der vom Liftbetreiber seinem Angestellten übertragenen Aufgaben – womit Ersterer nicht für die Folgen des Unfalls haftet.



