Hauptinhalt
OGH-Urteile
Servicegebühr für Essenslieferservice
Über eine bekannte Lieferplattform können die Partnerbetriebe die Zubereitung und Lieferung von Speisen und Getränken online anbieten. Die Kunden können dort ihre Bestellungen abgeben, der Vertrag über den Erwerb der Waren wird direkt zwischen dem Kunden und dem Partnerbetrieb geschlossen. Für jeden Bestellvorgang verrechnet die von der Arbeiterkammer geklagte Lieferplattform dem Kunden eine Servicegebühr, worauf in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Formulierung „Diese Servicegebühr wird verwendet, um unseren Service insgesamt zu verbessern“ hingewiesen wird, welche die Klägerin als intransparent ansah. Der OGH (9 Ob 116/24k) bestätigte aber die Abweisung der auf Unterlassung der Verwendung der diesbezüglichen Klausel gerichteten Klage. Unabhängig von der genannten Formulierung rechnet ein Nutzer einer Vermittlungsplattform üblicherweise damit, dass er für deren Nutzung ein Entgelt zu leisten hat, dieses ist daher weder überraschend noch ungewöhnlich. Die Klausel ist auch nicht intransparent, weil dem Kunden die konkrete Servicegebühr am Ende des Bestellvorgangs gezeigt wird.