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OGH-Urteile

Schadenersatzansprüche aus Buwog-Verkauf

Von Stephanie Kulhanek und Judith Siegmund

02.09.2025
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Grasser bei Gericht
Der Buwog-Deal unter Finanzminister Karl-Heinz Grasser hat neben Strafgerichten auch Zivilgerichte lange Jahre beschäftigt.© APA/photonews.at/picturedesk.com

Im Jahr 2004 verkaufte die Republik Österreich ihre Anteile an den Bundeswohnbaugesellschaften (darunter die Buwog) in einem Bieterverfahren. Der Zuschlag ging an die an einem „Österreich-Konsortium“ beteiligten Gesellschaften. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Verkauf auf rechtswidrige und schuldhafte Handlungen unter anderem des damaligen Finanzministers sowie des (im Jahr 2008 verstorbenen) Landeshauptmanns der Zweitbeklagten zurückzuführen sei. 

Die Klägerin begehrt daher mit ihrer Klage vom 27. 2. 2020 einen Teilschaden von einer Million Euro aus dem Titel des Schadenersatzes. Der OGH (4 Ob 156/24f) bestätigte nun, dass das Schadenersatzbegehren noch nicht verjährt ist. Die dreijährige Verjährungsfrist wird durch die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen in Gang gesetzt. In der drei Jahre vor Einbringung der Klage vorliegenden rund 800 Seiten umfassenden Anklageschrift sind komplexe Indizienketten Grundlage des von der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft angenommenen (Verdachts-)Sachverhalts gewesen. Davon, dass der Klägerin aus der Anklageschrift „ohne nennenswerte Mühe“ eine objektivierte Kenntnis der im 

Jahr 2004 stattgefundenen konkreten Vorgänge vermittelt worden wäre, kann keine Rede sein. Dies gilt auch in Zusammenschau mit der Medienberichterstattung sowie den Ergebnissen des Untersuchungsausschusses.

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