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OGH-Urteile

Kostenersatz für eine MR-Untersuchung

Von Stephanie Kulhanek und Judith Siegmund

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29.04.2025
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Frau beim MRT
Da kein Termin in den nächsten zwei Monaten frei war, zahlte die Patientin privat, denn Eile war geboten.© Povozniuk – GettyImages.com

Die Klägerin wurde wegen schlechter Pankreaswerte im Blut an ein radiologisches Institut zur Durchführung einer MR-Untersuchung überwiesen. Da bei drei Instituten vor zwei Monaten kein Termin frei war, vereinbarte sie einen rascheren Privattermin, wofür sie 360 Euro bezahlte. Es wurde ein Pankreaskarzinom diagnostiziert. Die Krankenversicherung lehnte ihren Antrag auf Kostenerstattung jedoch ab. Der OGH (10 ObS 101/24m) gab der ­Klage auf Kostenersatz in Höhe von 128,13 Euro (80 Prozent des Vertragstarifs des Jahres 2023) statt. Bei objektiv diagnostizierbaren Symptomen ­besteht ein Anspruch auf Krankenbehandlung zur Klärung des Verdachts. Die durchgeführte MR-Untersuchung war zweckmäßig und hat das Maß des Notwendigen nicht überschritten. Die gesetzliche Krankenversicherung beruht grundsätzlich auf dem Sachleistungsprinzip, dem Versicherten wird die Heilbehandlung über eigene ­Einrichtungen oder über Vertragspartner des Versicherungsträgers verschafft. Kann dieser aber die primär geschuldete Sachleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen von 20 Arbeitstagen, in dringenden Fällen von fünf Arbeitstagen und in Akutfällen umgehend erbringen und nimmt der Versicherte deshalb die Leistung eines Wahlfacharztes für Radiologie in Anspruch, steht ihm Kostenerstattung zu.

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