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OGH-Urteile
E-Biker ohne Helm
Der Kläger fuhr mit seinem E-Bike mit 20 bis 25 km/h im Bereich eines Geh- und Radwegs, ohne einen Helm zu tragen. Der Beklagte benützte unter Missachtung des Verbotszeichens „Einfahrt verboten“ die Zufahrt zu einer Tankstelle als Ausfahrt und fuhr von der vor dem Geh- und Radweg angebrachten Haltelinie ganz langsam los. Bei der folgenden Kollision mit einem Pkw, an der den Fahrer das Alleinverschulden trifft, kam der Kläger zu Sturz und erlitt schwere Verletzungen im Kopf- und Gesichtsbereich. Durch das Tragen eines Helms wären die Schmerzen des Klägers um ein Fünftel geringer ausgefallen.
Der OGH (2 Ob 15/25g) erkannte im Nichttragen eines Fahrradhelms beim E-Bike-Fahren eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten, die zur Kürzung der Ansprüche des Klägers um ein Fünftel führt. Auch „schwache“ E-Bikes weisen gegenüber konventionellen Fahrrädern bauliche Abweichungen auf, was die Annahme eines angepassten und im Vergleich zum herkömmlichen Fahrrad graduell höheren Sorgfaltsmaßstabs im Sinn vorausschauender Fahrweise, frühzeitigen Bremsverhaltens und einer erhöhten Vorsicht bei Berg- und Kurvenabfahrten aufgrund des höheren Fahrradgewichts rechtfertigt. Folgerichtig fällt die Helmtragequote bei E-Bike-Fahrern auch wesentlich höher aus als unter anderen Radfahrenden. Auch wenn eine gesetzliche Verpflichtung zum Tragen eines Fahrradhelms nur für Kinder unter zwölf Jahren besteht, ist in der Bevölkerung die Wichtigkeit und Bedeutung des Helmtragens beim E-Bike-Fahren schon im Hinblick auf die gesteigerte Unfallhäufigkeit allgemein verankert.