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OGH-Urteile
Aufklärungspflicht über Reiseversicherung
Ende 2022 buchte eine Frau im Reisebüro für Juli 2023 eine Pauschalreise nach Sansibar um 9.566 Euro für sich und ihren Verlobten. Den Abschluss der vorgeschlagenen Reiseversicherung wollte sie sich wegen der hohen Prämie von 750 Euro noch überlegen, doch fünf Tage später rief sie an und war zum Abschluss bereit. Die Mitarbeiterin schickte ihr einen Link zur Website des Versicherers, über den die Klägerin die Versicherung abschloss. Laut Allgemeinen Versicherungsbedingungen setzt die Deckung eines Rücktritts vom Reisevertrag wegen Schwangerschaft voraus, dass die Versicherung innerhalb von drei Tagen nach Reisebuchung abgeschlossen wurde – worüber die Reisebüro-Mitarbeiterin die Kundin aber nicht aufgeklärt hatte. Hätte sie davon gewusst, hätte sie sich rascher versichert.
Am 4. 7. 2023 erfuhr die Kundin von ihrer Schwangerschaft, am 6. 7. erklärte sie den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag. Der Versicherer verweigerte bedingungsgemäß die Deckung der Rücktrittsgebühr von 6.238 Euro.
Die Kundin begehrte daraufhin den Ersatz der Rücktrittsgebühr vom Reisebüro. Diesem Klagsbegehren gab das Erstgericht statt, der OGH sah es ebenso (4 Ob 110/25t). Die Rechtsprechung bejaht eine Aufklärungspflicht regelmäßig dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. Hier bestand eine Nebenpflicht des Reisebüros als Reisevermittler, die Kundin über den Inhalt der Reiseversicherung zu informieren.