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Amtsgeheimnis ade
Dank dem neuen Informationsfreiheitsgesetz wird vieles transparenter: Jeder hat nun ein Recht auf Auskunft, außer es stehen besonders schützenswerte Interessen dagegen.
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GEWINN-Tipp der Woche

Amtsgeheimnis ade

Mit 1. September ist das Informationsfreiheitsgesetz in Kraft getreten. Worüber hat man nun ein Recht, mehr zu erfahren, und wo sind die Grenzen?

Von Susanne Kowatsch

10.09.2025
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Das neue Gesetz beendet in weiten Teilen das bisher allerorts gut gehütete Amtsgeheimnis. Freilich ist aber weiterhin der Datenschutz zu beachten, zudem gibt es Ausnahmen von der Informationsfreiheit. Es wird nun also nicht alles anders, „aber das Ausnahme-Regel-Verhältnis hat sich umgedreht. Amtsverschwiegenheit gibt es nun nicht mehr als Regelfall, sondern nur noch aus bestimmten Gründen“, schildert Rechtsanwältin Tatjana Katalan, Partnerin bei Dorda. 
Die neue Informationsfreiheit steht auf zwei Säulen:

1. Die proaktive Veröffentlichungspflicht

Grundsätzlich sind ab nun „Informationen von allgemeinem Interesse“ proaktiv von den betreffenden Stellen zu veröffentlichen. Das können beispielsweise Geschäftseinteilungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter oder für die Allgemeinheit interessante Studien, Gutachten, Umfragen oder Verträge sein. Haben Letztere einen Wert von mindestens 100.000 Euro, gelten Informationen darüber nämlich nun automatisch als von allgemeinem Interesse. „Ansonsten ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Informationen für die Öffentlichkeit relevant sein könnten. Bei Studien beispielsweise wird dies wohl immer der Fall sein“, schildert Katalan. Ein Bescheid an eine Einzelperson ist dagegen nicht zu veröffentlichen – hier fehlt das allgemeine Interesse.

Aktiv Informationen einsehbar machen müssen in erster Linie Verwaltungsorgane von Bund, Ländern und Gemeinden. Letztere sind aber bis zu einer Grenze von 5.000 Einwohnern von der Pflicht ausgenommen (sie können jedoch freiwillig veröffentlichen).

Die Verwaltungsorgane speisen ihre Informationen nun in das neue Register data.gv.at ein. Ein Blick hinein zeigt, dass sich dieses schon langsam füllt, bisher häufig auf freiwilliger Basis mit älteren Daten (besonders fleißig waren hier z. B. die Nationalparks). Denn die Befüllung mit neuen Informationen läuft erst langsam an: „Die aktive Pflicht zur Veröffentlichung trifft ja Informationen, die ab 1. September entstehen“, erklärt Katalan – und die müssen davor erst einmal fertig geschrieben werden. Zudem gilt noch eine Übergangsfrist von drei Monaten. Sanktionen, wenn nicht veröffentlicht wird, sind derzeit allerdings nicht vorgesehen.

Ebenfalls proaktiv Informationen liefern müssen Nationalrat, Bundesrat, Rechnungshof und Volksanwaltschaft sowie Gerichte. Sie alle brauchen ihre Informationen allerdings zum Großteil nicht im neuen Register einzuspeisen, da sie bereits über transparente Websites (wie parlament.gv.at für parlamentarisches Geschehen, ris.bka.gv.at für Urteile und Erkenntnisse) verfügen.

2. Zugang zu Informationen

Das ist aber noch nicht alles: Die zweite Säule der neuen Informationsfreiheit ist ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen für jede und jeden (auch für juristische Personen), und zwar formlos und gebührenfrei. Was man wissen möchte, ist möglichst präzise zu bezeichnen. Als Information ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung zu verstehen, die bei einer informationspflichtigen Stelle besteht. Auch hier unterliegen wieder die Verwaltungsorgane des Bundes, der Ländern und Gemeinden der Pflicht – hier sind aber auch kleinere Gemeinden dabei –, zusätzlich noch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, die jeweils der Kontrolle eines Rechnungshofs unterliegen (nicht aber börsennotierte Gesellschaften). Kammern sind nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.

Heikle Verträge

Zurück zur proaktiven Veröffentlichungspflicht: „Bei Verträgen wird es natürlich oft heikler, denn jeder Vertrag hat zwei Vertragspartner, häufig ist einer davon aus der Privatwirtschaft, der kein Interesse an einer Veröffentlichung hat“, schildert Katalan, die hierzu in den letzten Monaten verstärkte Anfragen registriert. „Privatunternehmen werden aber oft doch geschützt sein, beispielsweise durch Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse“, so Katalan. „Es wird dann abzuwägen sein, dass etwa zu einem Punkt Informationen offenzulegen sind, zu einem anderen nicht, um Betriebsgeheimnisse oder einen Wettbewerbsvorteil zu schützen. Je nachdem werden Teile des Vertrags oder eventuell auch der ganze Vertrag unter Verschluss bleiben dürfen“, erklärt Katalan. 

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