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OGH-Urteile

Akteneinsicht im Verlassenschaftsverfahren

Von Stephanie Kulhanek und Judith Siegmund

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23.04.2024
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Aktenordner
Für den Handakt des Notars als Gerichtskommissär gibt es kein Recht auf Akteneinsicht.© nirat - GettyImages.com

Der 2018 verstorbene Erblasser hinterließ seine zur Alleinerbin eingesetzte Ehefrau und drei pflichtteilsberechtigte Töchter. Eine Tochter stellte einen Antrag auf Erbunwürdigkeit der Witwe. Die Tochter beantragte ­zudem, die Gerichtskommissärin aufzufordern, ihren Handakt im Original an das Verlassenschaftsgericht zu übermitteln und Akteneinsicht in ­diesen zu gewähren.

Der OGH (2 Ob 214/23v) sprach dazu aus, dass die Akteneinsicht grundsätzlich sämtliche die Rechtssache der Parteien betreffenden bei Gericht befindlichen Prozessakten umfasst. Aus der Stellung des Gerichtskommissärs als Rechtspflegeorgan resultiert, dass der gerichtliche Verlassenschaftsakt nicht nur die an den Gerichtskommissär gerichteten Eingaben, sondern auch die von ihm als Rechtspflegeorgan vorgenommenen Verfahrensschritte (Verfügungen, Anfragen bei Banken, Schriftverkehr mit Sachverständigen, Protokolle etc.) zu umfassen hat. Er ist verpflichtet, diese Unterlagen dem ­gerichtlichen Verlassenschaftsakt zuzuordnen, der auch Gegenstand der Akteneinsicht ist. Der (parallel geführte) Handakt des Gerichtskommissärs ist dagegen als solcher nicht Teil des gerichtlichen Verlassenschaftsakts. Der Antrag war abzuweisen.

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