Hauptinhalt

Von Elfenbein bis zu NS-Überbleibseln:
Wohin mit zweifelhaften Erbstücken?
GEWINN auf Google als bevorzugte Quelle hinzufügen.
In Großmutters Nachlass fand sich auch ein besonderes Stück. Sie hatte es selbst von ihrer besten Freundin geschenkt bekommen, deren Ehemann einst in fernen Ländern beruflich unterwegs war – eine Krokodilledertasche. Doch was tut man mit so einer Tasche, die man selbst mit Sicherheit nicht tragen möchte?
Erste Frage: Darf man überhaupt etwas vererbt bekommen, was heute eigentlich verboten ist – etwa Elfenbein, ein Tigerfell oder eben Krokodilleder eines geschützten Wildexemplars? „Grundsätzlich sind vermögensrechtliche Ansprüche, aber auch Verbindlichkeiten vererblich“, schickt Ulrich Voit, öffentlicher Notar bei Festl, Raeser & Voit in Wien sowie Sprecher der Notariatskammer, voraus. Nicht vererbt werden können allerdings höchstpersönliche Rechte, etwa auf Besitz einer Waffe (in Form einer Waffenbesitzkarte). Im Falle einer hinterlassenen Waffe gilt: „Waffen der Kategorien B und C müssen unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden. Der Erbe hat dann zwölf Monate Zeit, eine Waffenbesitzkarte zu lösen und damit die Waffen legal zu besitzen. Waffen der Kategorie A, das sind verbotene Waffen und Kriegsmaterial, müssen ebenfalls gemeldet werden. Die Behörde legt dann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen fest“, schildert Voit.
Jetzt weiterlesen
Sie haben bereits ein GEWINN-Abo?
Sichern Sie sich jetzt Ihr Angebot und lesen Sie weiter
Zu den Angeboten


