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Neues für Registrierkassen
Was darf’s sein – Papier- oder E-Rechnung?
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Schon seit gut zehn Jahren besteht für Unternehmen die Verpflichtung, bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen. Zu diesem Zweck müssen die Betriebe eine Registrierkasse verwenden, wenn ihre Jahresumsätze 15.000 Euro und ihre Barumsätze 7.500 Euro überschreiten. Zu den „Barumsätzen“ zählen auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte vor Ort, die Hingabe von Barschecks oder ausgegebenen Gutscheinen, Bons etc. Ferner müssen Registrierkassen seit 1. 4. 2017 zusätzlich über einen Manipulationsschutz verfügen.
Zudem sind die für bestimmte Unternehmensarten und Umsätze geltenden Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht zu beachten, siehe ganz unten.
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