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Was darf’s sein –  Papier- oder E-Rechnung?
Alles gar nicht so einfach: Ab Oktober können Unternehmer auf Papier verzichten, falls dies auch der Kunde mag, dieser kann den Beleg dafür per E-Mail erhalten oder auf dem Bildschirm mitschauen.
© Illustration: Arnulf Rödler

Neues für Registrierkassen

Was darf’s sein – Papier- oder E-Rechnung?

Das Abgabenänderungsgesetz 2025 enthält unter anderem ein „Registrierkassenpaket“, das Unternehmen ab 1. Oktober Neuerungen bei der Belegerteilung beschert.

Von Felix Blazina

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01.09.2026
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Schon seit gut zehn Jahren besteht für Unternehmen die Verpflichtung, bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen. Zu diesem Zweck müssen die Betriebe eine Registrierkasse verwenden, wenn ihre Jahresumsätze 15.000 Euro und ihre Barumsätze 7.500 Euro überschreiten. Zu den „Barumsätzen“ zählen auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte vor Ort, die Hingabe von Barschecks oder ausgegebenen Gutscheinen, Bons etc. Ferner müssen Registrierkassen seit 1. 4. 2017 zusätzlich über einen Manipulationsschutz verfügen.

Zudem sind die für bestimmte Unternehmensarten und Umsätze geltenden Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht zu beachten, siehe ganz unten.

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