Hauptinhalt

Wie der Fiskus nach Steuer­pflichtigen im Netz fischt
Verkäufer oder Vermieter auf Internetplattformen sind mittlerweile ein leichter Fang für den Fiskus.
© Illustration: Arnulf Rödler

Neue Meldepflicht für OnlinePlattformen

Wie der Fiskus nach Steuer­pflichtigen im Netz fischt

Wer per Onlineplattform Immobilien vermietet oder Dinge verkauft, sollte das neue Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz kennen.

Von Felix Blazina

28.03.2023

Viele Leute verschaffen sich im Internetzeitalter auf bequeme Weise ein steuerfreies Zusatzeinkommen: Nicht mehr benötigte Haushaltswaren, Kfz, Möbel, Sportgeräte etc. werden auf gängigen Internetbörsen wie z. B. ebay.at, will­haben.at, bazar.at oder flohmarkt.at ­inseriert bzw. verscherbelt, Internetplattformen wie airbnb, wimdu, 9flats und Co. verhelfen dazu, freie Wohnungen und Ferienhäuser kurzfristig an Touristen zu vermieten. Offenbar ­haben diese digitalen Geschäfte mittlerweile ein solches Ausmaß angenommen, dass sich der Fiskus veranlasst sah, Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um keine Steuerausfälle zu erleiden. Voilà, hier kommt das zungenbrecherische Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (EU-Richtlinie DAC 7, DPMG) ins Spiel, das vom Abgabenänderungsgesetz 2022 ins österreichische Recht übernommen worden und per 1. Jänner 2023 in Kraft getreten ist. Davon sind sowohl die Plattformbetreiber als auch die Verkäufer bzw. Vermieter betroffen, wobei aber Ausnahmen existieren (siehe Kasten).

Pflichten für Betreiber

In erster Linie besteht für die diversen Plattformbetreiber eine Registrierungs- und Meldeverpflichtung. Ers­tens hat sich ein sogenannter „melden­der Plattformbetreiber“ im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 2 DPMG ein­malig in einem Mitgliedstaat der EU seiner Wahl zu registrieren. Im Falle einer Registrierung im Inland war ­eine solche bereits bis zum 31. Jänner 2023 elektronisch beim Finanzamt Österreich durchzuführen. Wird die Tätigkeit als Plattformbetreiber nach dem 31. Dezember 2022 aufgenommen, ist eine Regis­trierung innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit vorzu­nehmen.

Zweitens muss der Plattform­betreiber der Finanzbehörde personenbezogene Daten samt jenen Tätigkeiten melden, die durch Anbieter über die Plattform angeboten und ausgeübt werden (s. Kasten). Für das Jahr 2023 müssen die relevanten Daten bis zum 31. Jänner 2024 an das Finanzamt Österreich übermittelt werden.

Dazu gehören folgende vier Leis­tungs­kategorien gegen Entgelt:

1. Verkauf von Waren
Es muss sich um den Verkauf von körperlichen Waren handeln. Hingegen sind unkörperliche Waren, z. B. digitale Inhalte (etwa spezielles Zubehör, das in Onlinespielen verwendet werden kann), Kryptowährungen oder NTFs (Non-fungible Tokens), nicht von dieser Kategorie betroffen.

2. Vermietung und Verpachtung von Immobilien
Diese Kategorie umfasst die Vermietung und Verpachtung von jeglichem unbeweglichem Vermögen wie Wohnungen und Gewerbeimmobilien (Büro­flächen, Lagerräumlichkeiten, Geschäftslokale etc.). Ob hierbei ein zivilrechtlicher Bestandsvertrag exis­tiert oder nicht, ist irrelevant.

3. Vermietung von Verkehrs­mitteln
Eine solche bezieht sich auf alle erdenklichen Gefährte, also Landfahrzeuge (z. B. Pkw, Landmaschinen, Fahrräder und E-Scooter) sowie Luft- und Wasserfahrzeuge, die der Beförderung von Personen oder Gütern dienen, wobei es auf eine Motorisierung nicht ankommt.

4. Erbringung einer persönlichen Dienstleistung
Eine persönliche Dienstleistung kann zeitlich begrenzte oder aufgaben­bezogene Arbeiten umfassen, die von einer oder mehreren natürlichen Perso­nen ausgeführt werden. Denken Sie beispielsweise an handwerkliche und unterrichtende Tätigkeitenbwie Nachhilfe, Essensliefer-, Fahr- oder auch Reinigungsdienste, die auf ­Plattformen angeboten werden (z. B. gostudent.org, myhammer.at, ­lieferando.at). Die Dienstleistung als solche kann dabei online oder offline erfolgen.

Bußgeldkatalog

Verletzungen der Registrierungs- und der Meldepflicht zahlen sich nicht aus. Bei Vorsatz sieht das DPMG eine Geldstrafe von maximal 200.000 Euro vor, bei einer grob fahrlässigen Begehung beträgt das Strafmaß immer noch 100.000 Euro. Eine strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG steht nicht zu. Bei vorsätzlichen Sorgfaltspflichtverletzungen (falsches oder unzureichendes Sammeln von Daten) verlangt der Fiskus bis zu 20.000 Euro an Strafe, bei grober Fahrlässigkeit wären diesfalls bis zu 10.000 Euro zu berappen.

Im Falle der Vermietung unbeweglichen Vermögens muss zusätzlich erhoben werden:­

  • Anschrift jeder inserierten Immobilieneinheit,
  • gegebenenfalls Nummer des Grundbucheintrags,
  • die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der relevanten Tätigkeiten, die in Bezug auf jede inserierte Immobilieneinheit erbracht wurden, und
  • sofern verfügbar, die Zahl der Tage, an denen jede inserierte Immobilieneinheit während des Meldezeitraums vermietet oder verpachtet war, sowie die Art jeder inserierten Immobilieneinheit.

Weitere Artikel

GEWINN Mai 2024Exklusiv für GEWINN-Abonnenten

Automatisch veranlagt

Seit einigen Jahren gibt es die „antragslose Arbeitnehmer­veranlagung“. Wer profitiert davon und wer...

Weiterlesen: Automatisch veranlagt
GEWINN Mai 2024Exklusiv für GEWINN-Abonnenten

Warum Grundstücke nicht billiger werden

Die Preise in der großen GEWINN-Übersicht über alle 2.093 Gemeinden bremsen sich ein. Billiger...

Weiterlesen: Warum Grundstücke nicht billiger werden
Online Mai 2024

Die Zinswende zeichnet sich schon ab

Im Juni wird allgemein der erste Zinsschritt der Europäischen Zentralbank erwartet. Schon vorab sind...

Weiterlesen: Die Zinswende zeichnet sich schon ab