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Unterhalt für Studenten© Halfpoint - GettyImages.com

Was Eltern ihren studierenden Kindern zahlen müssen

Unterhalt für Studenten

Von Susanne Kowatsch

01.11.2022
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Und dann noch was dranhängen?

Was, wenn das Kind gleich nach der HTL-Matura zu arbeiten begonnen hat, sich aber drei Jahre später einbildet, doch lieber studieren zu wollen? Auch das kann drin sein, sagt Tews: „Der Unterhaltsanspruch kann da auch wieder aufleben.“ Allerdings verlangt die Judikatur hier etwas mehr als direkt nach der Matura: „Derjenige muss für das Studium gut geeignet sein und es muss seine Berufschancen verbessern.“
Strenger sieht es die Judikatur übrigens auch, wenn man sein Studium erfolgreich absolviert hat, aber danach noch ein Doktoratsstudium anhängen möchte. „Dafür muss man üblicherweise nur weiter Unterhalt zahlen, wenn davor schnell studiert wurde und es derjenige auch tatsächlich für seine Karriere braucht. Üblicherweise geht es da um eine akademische Karriere, denn in der Privatwirtschaft wird ­heute kaum noch ein Unterschied zwischen Master, Magister und Doktor ­gemacht“, so Tews.

Die Unis sind seit Kurzem wieder voll mit Studienanfängern. Da fragt sich so mancher Elternteil, aber auch so mancher Erstsemestrige: Wie viel Geld muss denn nun eigentlich von den Eltern Richtung Nachwuchs fließen? Die ­Antworten auf die häufigsten Fragen dazu lesen Sie hier.

Wie lange müssen Eltern zahlen?

Es gibt dazu diverse Gerüchte, beispielsweise, dass Eltern bis zum 27. Lebensjahr zahlen müssen. Was stimmt? „Das sind wirklich nur Gerüchte – denn es gibt keine absolute Obergrenze“, betont Rechtsanwalt und Unterhalts­experte Günter Tews, „vielmehr geht es um die Selbsterhaltungsfähigkeit.“ Und diese bezeichnet, ob jemand aus eigener Kraft in der Lage ist, für seinen Unterhalt zu sorgen, sofern dieser über dem Existenzminimum liegt.“

Selbsterhaltungsfähigkeit wird ­allerdings nicht angenommen, wenn jemand „in zulässiger Ausbildung ist“, ergänzt Tews. Ansonsten wäre es ja beispielsweise einem HTL-, HAK- oder HBLA-Absolventen nicht mehr möglich, mit Unterstützung der Eltern ein Studium anzuhängen.

Was, wenn Eltern selbst keine höhere Ausbildung haben?

„Faktum ist, dass es laut Judikatur den Eltern faktisch immer zumutbar ist, Kindern in der Ausbildung Unterhalt zu zahlen“, schickt Tews voraus. Und zwar ganz egal, ob es sich bei den Eltern um Akademiker oder Hilfsarbeiter handelt. „Es gibt sogar eine Entscheidung, laut der jemand mit einer Pension in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes Unterhalt zahlen musste“, so Tews. Die manchmal geäußerte Behauptung, dass Eltern nur jenen Ausbildungsgrad finanzieren müssen, den sie selbst besitzen, stimmt jedenfalls nicht.

Allerdings: „Das Problem für die Kinder ist häufig die Beitragshöhe“, weiß Tews. Soll heißen: Wer (unverschuldet) nicht viel hat, muss auch nicht viel zahlen. Sollte der unterhaltspflichtige Elternteil keine weiteren Kinder, Exgatten etc. haben, die ebenfalls zu versorgen sind – wir nehmen hier also den Bestfall aus Sicht des Kindes an –, stehen ihm 22 Prozent des Einkommens von Vater bzw. Mutter zu. „Das sind bei 1.200 Euro monatlich dann 264 Euro“, so Tews. Mit anderen Unterhaltspflichten wird es noch weniger. Alleine davon seine Lebenskosten zu bestreiten, wird auch dem sparfreudigsten Studenten nicht gelingen.

Dürfen wirklich alle studieren oder nur die guten Schüler?

„Egal, ob man für die Matura eine Ehrenrunde gedreht hat oder gleich mit Auszeichnung durchgekommen ist – das Kind ist in beiden Fällen befähigt, zu studieren“, erklärt Tews kurz und bündig. Bezüglich Unterhalts haben Eltern übrigens auch kein Mitsprachrecht, was das Kind studieren möchte, sie können nicht sagen: „Ich zahle nur, wenn du Jus oder BWL studierst.“

Die Wahl eines „Orchideenfachs“ kann sich nur hinterher für das Kind rächen: Denn findet es aufgrund der eigenwilligen Studienwahl dann keinen Job, kann es sich nicht beliebig ­lange durchfüttern lassen (mehr dazu siehe letzter Punkt: „Auf Jobsuche“).

Wie erfolgreich muss studiert werden?

„Ernsthaft und zielstrebig“ muss die Ausbildung verfolgt werden, um den Unterhaltsanspruch zu behalten. Bei der Frage, wie lange gezahlt werden muss, ziehen die Gerichte die Durchschnittsstudiendauer heran. „Das kann man in der Statistikabteilung des Bildungsministeriums erfragen“, so Tews. „Beispielsweise beträgt die Durchschnittsstudiendauer für den Magis­terabschluss für Jus in Wien aktuell bei 13,7 Semestern. Die Mindeststudiendauer sind dagegen acht Semes­ter, weicht davon also kräftig ab“, gibt Tews ein Beispiel. Das sind aber keine starren Obergrenzen – Krankheiten, psychische Belastungen oder andere schwerwiegende Gründe können eine längere Studiendauer rechtfertigen.

Was gilt bei Studienwechsel oder verpatzter Aufnahmeprüfung?

Ein Studienwechsel ist drin, mehr üblicherweise nicht, so weit die Grundregel. „Ein Studienwechsel bis Ende des zweiten Semesters wird unter dem Motto ‚Orientierungsjahr‘ toleriert“, schildert Tews. „Das bedeutet aber Orientierung auf der Uni, nicht auf der Couch“, betont er, denn: „Kann man am Ende nicht mal negative Prüfungsergebnisse vorweisen, kann das zum Problem für den Unterhaltsanspruch werden.“

Was, wenn man sich zwar gewissenhaft auf die Medizinaufnahmeprüfung vorbereitet hat, aber es ­dennoch nicht geschafft hat? Und das vielleicht schon zum zweiten Mal?

„Das ist eine recht aktuelle Fragestellung, zu der es noch keine höchstgerichtliche Judikatur gibt“, schickt Tews voraus. Ein Jahr für die Vorbereitung sollte akzeptiert werden. „Wenn man also gleich nach der Matura das erste Mal antritt, durchfällt und dann ein Jahr lang gewissenhaft für die Aufnahmeprüfung lernt, sollte das wohl toleriert werden“, so Tews. Fällt man da noch einmal durch, kann man immer noch ein anderes Studium beginnen, um dann nochmal anzutreten, denn im Fall des Bestehens ist ja ein einmaliger Studienwechsel ohnehin drin.

Was, wenn man erst nach länger als zwei Semestern das Studium wechselt? „Wechsle ich beispielsweise erst nach dem sechsten Semester, nehme ich sozusagen vier Semester ins neue Studium mit. Nehme ich an, mein neues Studium ist Wirtschaftsrecht auf der WU, wo derzeit 8,3 Semester Durchschnittsstudiendauer sind, bleiben mir noch vier bis fünf Semester übrig, die ich mit Unterhaltsanspruch studieren kann“, schildert Tews. Man muss dann also entweder schneller studieren oder nach Ablauf dieser Semester damit rechnen, dass die Unterhaltszahlung zu Recht eingestellt wird.

Muss man ein Auslandsstudium finanzieren?

Ein Auslandsaufenthalt bedeutet noch höhere Kosten – muss man ihn finanzieren? „Nein“, sagt Tews, „es sei denn, ein Auslandsaufenthalt ist für das Studium Voraussetzung, beispielsweise wenn man internationale Betriebswirtschaftslehre studiert“, erklärt Tews. Ein Erasmus-Semester oder
-Jahr, weil es die Jobchancen erhöhen könnte oder die künftige Bezahlung, ist zu wenig. Und schon gar nicht ist ein Aufenthalt an einer ausländischen Elite-Uni zu finanzieren, selbst wenn es sich dort qualitativ hochwertiger studieren lässt – „das ist mittlerweile ausjudiziert“, so Tews.

Allerdings: „Unterhalt in der üb­lichen Höhe steht sehr wohl auch ­während des Auslandssemesters zu“, betont Tews – nur eben nicht mehr.

Die Unis sind seit Kurzem wieder voll mit Studienanfängern. Da fragt sich so mancher Elternteil, aber auch so mancher Erstsemestrige: Wie viel Geld muss denn nun eigentlich von den Eltern Richtung Nachwuchs fließen? Die ­Antworten auf die häufigsten Fragen dazu lesen Sie hier.

Wie lange müssen Eltern zahlen?

Es gibt dazu diverse Gerüchte, beispielsweise, dass Eltern bis zum 27. Lebensjahr zahlen müssen. Was stimmt? „Das sind wirklich nur Gerüchte – denn es gibt keine absolute Obergrenze“, betont Rechtsanwalt und Unterhalts­experte Günter Tews, „vielmehr geht es um die Selbsterhaltungsfähigkeit.“ Und diese bezeichnet, ob jemand aus eigener Kraft in der Lage ist, für seinen Unterhalt zu sorgen, sofern dieser über dem Existenzminimum liegt.“

Selbsterhaltungsfähigkeit wird ­allerdings nicht angenommen, wenn jemand „in zulässiger Ausbildung ist“, ergänzt Tews. Ansonsten wäre es ja beispielsweise einem HTL-, HAK- oder HBLA-Absolventen nicht mehr möglich, mit Unterstützung der Eltern ein Studium anzuhängen.

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