Hauptinhalt
OGH-Urteile
Smart-Meter-Verweigerer
Der Antragsteller ist Stromnetzkunde der Antragsgegnerin, die Netzbetreiberin an der Verbrauchsstelle ist. Die Netzbetreiberin beabsichtigt, den „eichfälligen“ Zähler in der Wohnung des Antragstellers gegen ein intelligentes Messgerät („Smart Meter“) auszutauschen. Der Antragsteller lehnt den Austausch unter Verweis auf sein Grundrecht auf Datenschutz und Achtung seines Privat- und Familienlebens sowie unter Berufung auf seine körperliche Unversehrtheit ab.
Er stellte einen Sicherungsantrag, der Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Beendigung des von ihr vor dem Bezirksgericht eingeleiteten Verfahrens zu verbieten, mit einer Trennung der Netzverbindung zu drohen oder den Netzzugang abzuschalten, um die Zustimmung zum Einbau eines „Smart Meters“ zu bewirken.
Der OGH (5 Ob 23/25f) hielt an der bereits bestehenden Rechtsprechung fest, dass die Weigerung des Netzbenutzers, der Netzbetreiberin Zugang zu seinem Objekt zu gewähren, damit sie einen Stromzähler austauschen kann, qualitativ nicht den Fällen des Zahlungsverzugs und der Verweigerung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung gleichzuhalten sei. Seine Weigerung rechtfertigt es nicht, dass die Netzbetreiberin, statt gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, ihr Recht auf Zähleraustausch faktisch im Wege der Selbsthilfe (durch Androhung der Stromabschaltung) durchzusetzen versucht.