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Steuertipp
Wann sind Trinkgelder steuerfrei?
Die Steuerfreiheit von Trinkgeldern ist nur bei Vorliegen sämtlicher nachstehend genannter Voraussetzungen gegeben:
- Das Trinkgeld muss ortsüblich sein. Von einem ortsüblichen Trinkgeld ist auszugehen, wenn es zu den Gepflogenheiten des täglichen Lebens gehört, dem Ausführenden einer bestimmten Dienstleistung in einer bestimmten Branche ein Trinkgeld zuzuwenden (Branchenüblichkeit).
- Dem Arbeitnehmer muss das Trinkgeld anlässlich einer Arbeitsleistung von dritter Seite zufließen. Dieses Kriterium ist auch erfüllt, wenn Trinkgeld von anderen Arbeitnehmern (z. B. Zahlkellnern) oder vom Arbeitgeber selbst entgegengenommen und an die Arbeitnehmer weitergegeben wird. Ein Trinkgeld von dritter Seite liegt daher auch dann vor, wenn der Arbeitgeber Kreditkartentrinkgelder an die Arbeitnehmer weiterleitet.
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