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OGH-Urteile
Wann liegt Urkundeneinheit des Testaments vor?
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Eine äußere Urkundeneinheit bei einer fremdhändigen letztwilligen Verfügung liegt nur vor, wenn die einzelnen Blätter so fest miteinander verbunden wurden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann. Die Urkundeneinheit muss während des Testiervorgangs hergestellt werden. Dazu genügt es, wenn sie im unmittelbaren Anschluss an die Unterfertigung durch den Erblasser und die Zeugen hergestellt wird. Das gilt auch dann, wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zugegen war, sofern für ihn keine Bedenken bestanden, dass die Verbindung im unmittelbaren Anschluss erfolgen würde, und dies auch tatsächlich so umgesetzt wurde.
Bei Verbindung des aus zwei Blättern bestehenden Testaments unmittelbar nach Leistung der Unterschriften durch Verkleben mit einem blauen Klebeband und Heften mit fünf Heftklammern im Sekretariat der Anwaltskanzlei bestehen gegen die Formgültigkeit der letztwilligen Verfügung keine Bedenken (2 Ob 141/26p).



