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OGH-Urteile

Verkehrsunfall mit Rettungswagen

Das Einsatzfahrzeug der Wiener Berufsrettung näherte sich der Kreuzung mit aktiviertem …

Von Stephanie Kulhanek und Judith Siegmund

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03.11.2026
Rettungsfahrer
Ohne ausreichende Sicht darf die Rettung nicht bei Rot in die Kreuzung einfahren.© Povozniuk – GettyImages.com

Das Einsatzfahrzeug der Wiener Berufsrettung näherte sich der Kreuzung mit aktiviertem Blaulicht. Die Ampel zeigte rot. Der Lenker blieb zunächst am Beginn der Kreuzung stehen, fuhr dann, obwohl die Sicht nach links durch einen Lkw verdeckt war, dennoch in die Kreuzung ein und kollidierte mit dem von links kommenden Fahrzeug der Klägerin. Das Folgetonhorn war zwar aktiviert, jedoch auf eine andere Frequenz umgeschaltet, sodass für den Lenker des Fahrzeugs der Klägerin nur ein einziges, abgesetztes Signal zu hören war, als er noch 50 Meter von der Kreuzung entfernt war. Er konnte das Einsatzfahrzeug erst erkennen, als er den Zusammenstoß nicht mehr verhindern konnte.

Bei Verkehrsunfällen mit im Rahmen der Hoheitsverwaltung eingesetzten Kraftfahrzeugen kann der Geschädigte seine Ansprüche neben der Amtshaftung auch auf die Gefährdungshaftung nach dem EKHG stützen. 

Hier ergibt sich das Alleinverschulden des Lenkers des Einsatzfahrzeugs daraus, dass er in die Kreuzung einfuhr, ohne sich davor zu überzeugen, dass er dadurch nicht Menschen gefährdet oder Sachen beschädigt. Besteht keine ausreichende Sicht, muss der Lenker von einer Einfahrt in die Kreuzung Abstand nehmen, dem Einsatzfahrzeug kommt dann kein Vorrang gegenüber dem Querverkehr zu, für den gerade grünes Licht gilt (2 Ob 84/26f).

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