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OGH-Urteile
Vorzeitige Beendigung eines Maklervertrags
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Der Beklagte erteilte der Maklerin auf seinem Grundstück („vor Ort“) am 7. 5. 2025 einen Alleinvermittlungsauftrag zum Verkauf eines Grundstücks. Diese erstellte ein Exposé, bot das Grundstück zwei Personen an und kontaktierte am 14. 5. die Vorkaufsberechtigte, die ein Kaufangebot zum gewünschten Kaufpreis legte.
Zwölf Tage später teilte der Beklagte jedoch der Maklerin mit, das Grundstück doch nicht verkaufen zu wollen, er übergab es an seine Tochter. Die Maklerin forderte vom Beklagten Provision, da er den Vermittlungsauftrag unberechtigt vorzeitig beendet hatte. Das Klagebegehren wurde abgewiesen. Zwar lag darin, dass der Beklagte nun doch eine Möglichkeit sah, seiner Tochter das Grundstück zu übertragen und so im Familienbesitz zu belassen, kein wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung des Maklervertrags vor. Denn es handelte sich um ein „rein privates“ Motiv, das nicht erkennen lässt, warum der Maklerin, die bereits Aufwendungen getätigt hatte, die vorzeitige Beendigung des Vertrags zumutbar bzw. dem Beklagten dessen Fortbestand unzumutbar wäre. Der Klägerin stünde daher an sich auch ohne Vermittlungserfolg die vereinbarte Leistung zu.
Allerdings hat der Beklagte als Verbraucher nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz das Recht, von dem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten, weshalb die Klage dennoch zu Recht abgewiesen wurde (1 Ob 69/267).



