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OGH-Urteile
Vom Flugzeugabsturz verschont: kein Schockschaden
Ein Kleinflugzeug stürzte in das Dach des Einfamilienhauses der späteren Kläger. Das Dach wurde beschädigt, der beklagte Pilot und seine Ehefrau als Passagierin wurden dabei schwerst verletzt. Zur Zeit des Flugzeugabsturzes waren die Kläger nicht daheim, als sie ankamen, war die Bergung der Unfallopfer bereits im Gange. Sie waren jedoch durch den Vorfall geschockt und stellten sich vor, was passiert wäre, wenn sie währenddessen zu Hause gewesen wären. Zudem hatten sie existenzielle Ängste wegen der Schäden an ihrem Haus. Beides führte bei beiden Klägern zu einer psychischen Beeinträchtigung von Krankheitswert.
Der OGH (2 Ob 12/25s) bestätigte allerdings die Abweisung des Schadenersatzbegehrens. Kernfrage beim Ersatz von Schock- sowie Trauerschäden ist die Abgrenzung zum allgemeinen Lebensrisiko. Psychische Beeinträchtigungen aufgrund des Umstands, dass jemand einer Gefahr durch Zufall entrinnt, gehören in die Kategorie des von jedermann selbst zu tragenden Lebensrisikos. Es kann jeden Menschen gleichermaßen treffen, dass er nur durch Zufälligkeiten in seiner Lebensgestaltung von einem potenziell gefährlichen Ereignis (glücklicherweise) verschont bleibt.