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OGH-Urteile

Viehnachschau per E-Bike

Von Stephanie Kulhanek und Judith Siegmund

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04.03.2025
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Bauer mit dem E-Bike
Auch per E-Rad darf der Bauer Nachschau nach seinem Vieh auf der Weide halten.© nullplus – GettyImages.com

Die Kläger begehren, den Beklagten zu verpflichten, das Befahren ihrer Liegenschaft mit einem E-Bike zu unterlassen. Das Viehtriebsrecht des Beklagten umfasse zwar das Recht, einen Karren zum Abtransport von Vieh zu ziehen, dies gehöre aber zu seinem Gehrecht, während das Befahren mit dem Fahrrad eine „unzulässige Ausdehnung der Dienstbarkeit“ sei. 

Entgegen den Vorinstanzen wies der OGH (5 Ob 160/24a) das Unterlassungsbegehren ab, weil der Beklagte sein Recht zur Nutzung dieser Forststraßen zutreffend auf das Salzburger Einforstungsrechtegesetz stützte. Einforstungsrechte sind öffentlich-rechtliche, unwiderrufliche Nutzungsrechte an fremden Grundstücken, unabhängig von ihrer grundbücherlichen Eintragung. Das Weiderecht umfasst das Recht, die Forststraßen des mit dem Weidenutzungsrecht belasteten Liegenschaftseigentümers unentgeltlich zu benutzen. Die Viehnachschau ist unzweifelhaft Teil der Ausübung des Weiderechts. Dass der Beklagte dabei nur gehen oder einen Schiebkarren gebrauchen dürfte, dafür besteht keine gesetzliche Grundlage. 

Wie Servituten sind auch Einforstungsrechte möglichst schonend auszuüben. Da aber feststeht, dass die Kläger selbst das für forstwirtschaftliche Zwecke errichtete Wegenetz mit schweren Kraftfahrzeugen benutzen, kann bei einem Befahren dieser Wege mit einem Fahrrad (auch mit Elektromotor) im Rahmen der Viehnachschau keine Rede davon sein, dass diese Art der Nutzung dem Grundsatz der möglichst schonenden Übung widersprechen würde.

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