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Urlaubsanspruch verfällt nicht mehr automatisch
Neues OGH-Urteil ist vorteilhaft für Arbeitnehmer. Anlassfall war ein Gutsverwalter, der nach 20 Jahren eine Ersatzleistung für mehr als 300 offene Urlaubstage forderte.
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Urlaubsanspruch verfällt nicht mehr automatisch

Offene Urlaubsansprüche sind häufig ein Zankapfel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, besonders im Zuge einer Kündigung. Bisher ging man davon aus, dass Arbeitnehmer selbst darauf achten müssen, dass ihr Anspruch nicht verjährt. Anders sieht das nun der Oberste Gerichtshof.

Von Susanne Kowatsch

08.11.2023
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Der Anlassfall war ein Gutsverwalter, der nach 20 Jahren Arbeitsverhältnis eine Urlaubsersatzleistung für 322,75 (!) offene Urlaubstage forderte. Schließlich habe er wegen seines Arbeitspensums im Gutsbetrieb niemals den ganzen Urlaub konsumieren können, er hätte unter ständigem starkem Druck gestanden. Der Arbeitgeber hatte ihm bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses allerdings nur eine Ersatzleistung für jenen Urlaub ausbezahlt, den er in den letzten drei Jahren nicht konsumiert hatte, dabei machte er die Verjährungsregel des § 4 Abs. 5 Urlaubsgesetz geltend.

Nach der erstinstanzlichen Abweisung der Klage des Arbeitnehmers entschieden sowohl Berufungsgericht als nun auch der Oberste Gerichtshof (Geschäftszahl 8ObA23/23z), dass der Urlaubsanspruch als Ganzes noch aufrecht sei, weil der Arbeitgeber seine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten verletzt hat. Der Urlaubsanspruch würde nur dann verjähren, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig und aktiv auffordert, den Urlaub zu verbrauchen, und ihn dabei auch auf eine drohende Verjährung seiner Ansprüche hinweist. Dabei trifft den Arbeitgeber die Beweislast, dass die Aufklärung im geforderten Umfang erfolgt ist. Kann er keinen diesbezüglichen Nachweis erbringen, verjährt auch der Urlaubanspruch nicht wirksam.

Damit folgt der OGH der Judikatur des EuGH, der bereits davor ausgesprochen hatte, dass Artikel 7 der Arbeitszeitrichtlinie (2003(88/EG) und Art 31 Abs 2 GRC einer nationalen Regelung entgegenstünden, nach welcher der Urlaubsanspruch nach Ablauf von drei Jahren verjährt.

Die neueste Entscheidung des OGH ist vorteilhaft für Arbeitnehmer – nicht in Anspruch genommene Urlaubstage verjähren also nicht mehr automatisch. Für Arbeitgeber ist es aufgrund dieser jüngsten Judikatur ratsam, ihre Mitarbeiter regelmäßig und nachweislich (am besten schriftlich) über den offenen Urlaubsanspruch zu informieren und diese samt Hinweis auf die Verjährungsfolgen aufzufordern, ihre offenen Urlaubstage zu konsumieren.

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