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OGH-Urteile
Unterhaltsanspruch im Freiwilligen Sozialjahr
Der 2004 geborene Antragsgegner absolvierte nach seiner Matura beim Österreichischen Roten Kreuz ein Freiwilliges Sozialjahr (FSJ), unter anderem zur Vorbereitung auf das Medizinstudium. Eine Zivildienststelle bei einer Rettungsorganisation wäre ihm erst nach einer mehrjährigen Wartezeit zur Verfügung gestanden. Die erhaltenen Sach- und Geldleistungen samt Taschengeld machten ihn nicht selbsterhaltungsfähig. Sein Vater hatte allerdings für ebendieses Jahr den Antrag gestellt, den Unterhaltsanspruch seines Sohnes für erloschen zu erklären, weil er bei Absolvierung eines Zivildienstes höhere Einkünfte hätte erzielen können.
Der Antrag des Vaters wurde abgewiesen. Zwar sind laut OGH (3 Ob 74/24i) Präsenz- und Zivildiener bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Es besteht grundsätzlich aber keine Obliegenheit des an sich nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes, sich um Erträgnisse oder Einkünfte zu bemühen. Einem unterhaltsberechtigten Wehrpflichtigen ist es nicht zumutbar, entgegen seinem Gewissen den Wehrdienst oder entgegen seinem Ausbildungsinteresse bei einer beliebigen Einrichtung einen Zivildienst zu absolvieren, wenn er davor die Möglichkeit hat, seinem Interesse entsprechend das FSJ zu absolvieren und damit (da anrechenbar) auch die Zivildienstverpflichtung zu erfüllen.