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Steuertipps im Todesfall
Tod und Steuer
Begräbniskosten und der einkommensabhängige Selbstbehalt
15.000-Euro-Limit
Nur wenn die Begräbniskosten nicht aus dem übernommenen Nachlassvermögen bestritten werden können, besteht die Möglichkeit zur Absetzung derselben, wobei Sie aber noch ein betragliches Limit beachten müssen. Nach Meinung der Finanzbehörde betragen die Kosten für ein würdiges Begräbnis (inklusive Grabmal) erfahrungsgemäß insgesamt höchstens 15.000 Euro. Fallen höhere Kosten an, so ist dem Fiskus die Zwangsläufigkeit nachzuweisen. Eine solche liegt z. B. bei besonderen Überführungskosten oder Kosten aufgrund besonderer Vorschriften über die Gestaltung des Grabdenkmals vor. Bitte beachten Sie, dass trotz eines überschuldeten Nachlasses kein Steuerabsetzposten resultieren kann, wie dieses Beispiel zeigt:
Nachlassaktiva 90.000 Euro |
Nachlasspassiva (inkl. 9.500 Euro Begräbniskosten): 120.000 Euro |
Reinnachlass: –30.000 Euro |
Bekanntlich gibt es im Leben eines Menschen zwei unausweichliche Dinge: den Tod und die Steuer. Das erstere Faktum müssen Sie nolens volens akzeptieren, während im zweiten Fall wenigstens einige Freiräume und Gestaltungsvarianten bestehen, die Sie zu Ihren Gunsten nutzen können.
Kostenfalle Nachlass
Sofern der verstorbene Angehörige nicht für die Begräbniskosten vorgesorgt hat, z. B. mittels einer Sterbeversicherung, kommen auf die Hinterbliebenen die Begräbniskosten zu, die möglicherweise zumindest teilweise steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Andererseits birgt die Erbschaft eventuell nachträglich steuerpflichtige Einkünfte (siehe nächste Seite, Kasten rechts unten).
Gemäß § 549 ABGB zählen Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten. Sie sind demnach vorrangig aus einem vorhandenen Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten. Sollte kein ausreichender Nachlass zur Deckung der Begräbniskosten vorhanden sein, haften hiefür die zum Unterhalt des Verstorbenen verpflichteten Personen. Finden die Begräbniskosten in den vorhandenen Nachlassaktiva Deckung, kommt die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nicht in Betracht, weil es insoweit an der Zwangsläufigkeit fehlt. Zu der diesbezüglich vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entwickelten Rechtsprechung siehe Kasten.
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