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Tod und Steuer
So traurig der Anlass – nach einem Todesfall gibt der Fiskus zumindest ein wenig her
© Arnulf Rödler

Steuertipps im Todesfall

Tod und Steuer

Ob Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung, eine posthume Arbeitnehmerveranlagung oder zu versteuernde Einkünfte bei den Erben. Auch ein Todesfall wirft einige Steuer­fragen auf.

Von Felix Blazina

02.03.2022
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Bekanntlich gibt es im Leben eines Menschen zwei unausweichliche Dinge: den Tod und die Steuer. Das erstere Faktum müssen Sie nolens volens akzeptieren, während im zweiten Fall wenigstens einige Freiräume und Gestaltungsvarianten bestehen, die Sie zu Ihren Gunsten nutzen können.

Kostenfalle Nachlass

Sofern der verstorbene Angehörige nicht für die Begräbniskosten vorgesorgt hat, z. B. mittels einer Sterbeversicherung, kommen auf die Hinterbliebenen die Begräbniskosten zu, die möglicherweise zumindest teilweise steuerlich als außer­gewöhn­liche Belastung geltend gemacht werden können. Andererseits birgt die Erbschaft eventuell nachträglich steuerpflichtige Einkünfte (siehe ­nächste Seite, Kasten rechts unten).

Gemäß § 549 ABGB zählen Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten. Sie sind demnach vorrangig aus einem vorhandenen Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten. Sollte kein ausreichender Nachlass zur Deckung der Begräbniskosten vorhanden sein, haften hiefür die zum Unterhalt des Verstorbenen verpflichteten Personen. Finden die Begräbniskosten in den vorhandenen Nachlassaktiva Deckung, kommt die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nicht in Betracht, weil es insoweit an der Zwangsläufigkeit fehlt. Zu der diesbezüglich vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entwickelten Rechtsprechung siehe Kasten.

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