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Tod und Steuer
So traurig der Anlass – nach einem Todesfall gibt der Fiskus zumindest ein wenig her
© Arnulf Rödler

Steuertipps im Todesfall

Tod und Steuer

Ob Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung, eine posthume Arbeitnehmerveranlagung oder zu versteuernde Einkünfte bei den Erben. Auch ein Todesfall wirft einige Steuer­fragen auf.

Von Felix Blazina

02.03.2022
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Begräbniskosten und der einkommens­abhängige Selbstbehalt

15.000-Euro-Limit

Nur wenn die Begräbniskosten nicht aus dem übernommenen Nachlassvermögen bestritten werden können, besteht die Möglichkeit zur Absetzung derselben, wobei Sie aber noch ein betragliches Limit beachten müssen. Nach Meinung der Finanzbehörde betragen die Kosten für ein würdiges Begräbnis (inklusive Grabmal) erfahrungsgemäß insgesamt höchstens 15.000 Euro. Fallen höhere Kosten an, so ist dem Fiskus die Zwangsläufigkeit nachzuweisen. Eine solche liegt z. B. bei besonderen Überführungskosten oder Kosten aufgrund besonderer Vorschriften über die Gestaltung des Grabdenkmals vor. Bitte beachten Sie, dass trotz eines überschuldeten Nachlasses kein Steuerabsetzposten resultieren kann, wie dieses Beispiel zeigt:

Nachlassaktiva 90.000 Euro

Nachlasspassiva (inkl. 9.500 Euro Begräbniskosten): 120.000 Euro

Reinnachlass: –30.000 Euro

 

Bekanntlich gibt es im Leben eines Menschen zwei unausweichliche Dinge: den Tod und die Steuer. Das erstere Faktum müssen Sie nolens volens akzeptieren, während im zweiten Fall wenigstens einige Freiräume und Gestaltungsvarianten bestehen, die Sie zu Ihren Gunsten nutzen können.

Kostenfalle Nachlass

Sofern der verstorbene Angehörige nicht für die Begräbniskosten vorgesorgt hat, z. B. mittels einer Sterbeversicherung, kommen auf die Hinterbliebenen die Begräbniskosten zu, die möglicherweise zumindest teilweise steuerlich als außer­gewöhn­liche Belastung geltend gemacht werden können. Andererseits birgt die Erbschaft eventuell nachträglich steuerpflichtige Einkünfte (siehe ­nächste Seite, Kasten rechts unten).

Gemäß § 549 ABGB zählen Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten. Sie sind demnach vorrangig aus einem vorhandenen Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten. Sollte kein ausreichender Nachlass zur Deckung der Begräbniskosten vorhanden sein, haften hiefür die zum Unterhalt des Verstorbenen verpflichteten Personen. Finden die Begräbniskosten in den vorhandenen Nachlassaktiva Deckung, kommt die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nicht in Betracht, weil es insoweit an der Zwangsläufigkeit fehlt. Zu der diesbezüglich vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entwickelten Rechtsprechung siehe Kasten.

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