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Nachbarschaftsrecht
Immer Ärger mit den Nachbarn
Der Tag war heiß, die Nacht ist deutlich kühler – die beste Zeit, um ordentlich durchzulüften oder gleich bei offenem Fenster zu schlafen. Wenn da nicht das nervige Gebrumme und Geratter der kürzlich nebenan montierten Klimaanlage wäre.
Darf die eigentlich jeder so montieren, wie und wo er gerade möchte? „Viele Leute sind sich nicht bewusst, dass es für ein Split-Gerät, das außen am Gebäude montiert werden muss, die Zustimmung von allen Miteigentümern braucht und besonders im städtischen Raum oft auch Bewilligungen durch eine Behörde“, weiß die Wiener Rechtsanwältin Sabine Mantler-Pewal. Wird das Split-Gerät nahe am Nachbarhaus angebracht, ist auch die Zustimmung der dortigen Eigentümer wegen der möglichen Lärmbelästigung notwendig. Ist man lediglich Wohnungsmieter, muss der Hauseigentümer bzw. in Vertretung die Hausverwaltung zustimmen, denn es handelt sich hier um „wesentliche Veränderungen des Mietgegenstands“. In der Praxis wird allerdings häufig nicht zugestimmt, und im Beschwerdefall prüfen die Gerichte sehr streng, ob die geplante Klimaanlage „verkehrsüblich“ ist und (!) ein wichtiges Interesse des Mieters befriedigt. „Diese Verkehrsüblichkeit lehnt der Oberste Gerichtshof aber üblicherweise ab, vor allem dann, wenn schon andere Beschattungssysteme vorhanden sind wie eine Wärmedämmung oder Außenjalousien“, erklärt Mantler-Pewal. Auch ein „wichtiges Interesse“ liegt nur selten vor, wenige klagende Mieter haben bisher beide Hürden überwunden. Beispielsweise eine bettlägrige Person in Pflegestufe fünf – da sah der OGH auch das „wichtige Interesse“ als erwiesen an. Errichtet man als Mieter die Anlage ohne Zustimmung des Vermieters, kann dieser übrigens eine Besitzstörungsklage einbringen.
Nicht viel besser ergeht es Wohnungseigentümern, wenn einzelne Miteigentümer die Zustimmung verweigern und man versucht, sie ersatzweise vor Gericht zu erhalten: „Das kann man im Außerstreitverfahren durchzusetzen versuchen, hier ist Verkehrsüblichkeit nötig oder ein wichtiges Interesse“, so Mantler-Pewal. (Das „oder“ ist der Unterschied zu Mietern, dort müssen stets beide Kriterien vorliegen, Anm.) Lässt man die Klimaanlage einfach ohne Zustimmung der anderen Eigentümer einbauen, können diese eine Eigentumsfreiheitsklage einbringen und die Entfernung des Geräts fordern, und zwar unabhängig davon, ob das Gerät tatsächlich störend ist oder nicht.
Ensembleschutz und Lärmgrenzen
Noch etwas betont die Anwältin, da diesbezüglich oft irrige Annahmen bestehen: „Für Balkonkraftwerke oder E-Ladestationen benötigt man seit der letzten WEG-Novelle tatsächlich nicht mehr von allen Miteigentümern eine Zustimmung. Das gilt aber nicht für Klimaanlagen oder Luftwärmepumpen – hier müssen nach wie vor alle zustimmen.“
Damit ist aber bloß die erste Hürde genommen. Denn je nach Bundesland bzw. Gemeinde gibt es darüber hinaus Bewilligungspflichten. In Vorarlberg sind Klimaanlagen ebenso wie Wärmepumpen oder Poolheizungen dann genehmigungspflichtig, sofern Nachbarn belästigt werden können. In der Stadt Salzburg sind Klimaanlagen ab bestimmten Größen und Luftwärmepumpen baubewilligungs- bzw. mitteilungspflichtig. Tipp: Unter lärminfo.at werden österreichweite Regelungen dargestellt.
In Wien prüft die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) die Wirkung von Klimaanlagen, aber auch von Wärmepumpen auf das Stadtbild, sofern das Gebäude in einer Schutzzone liegt – was selbst in Außenbezirken der Fall sein kann. „Ist der Ensembleschutz bedroht, ist die Sache damit schon erledigt“, weiß Mantler-Pewal. Kann die Klimaanlage dagegen auf einem Balkon „versteckt“ werden, ist es einfacher.
Zusätzlich prüft aber auch die Baupolizei (MA 37), und ihr sind einerseits technische Kriterien wie Kältemittel (u. a. wegen Brennbarkeit), andererseits aber auch die Lärmentwicklung wichtig. „Wenn man diese baubehördliche Genehmigung einholt, muss man schon davor die Zustimmung der Miteigentümer bzw. des Hauseigentümers einholen und mit allen Unterlagen zur geplanten Anlage beilegen“, erklärt Mantler-Pewal. Weisen die Gerätedaten darauf hin, dass die Anlage zu laut sein wird, oder soll sie (zu) nahe am Nachbarhaus installiert werden, verweigert die MA 37 die Genehmigung.
Wurde eine Klimaanlage ohne Bewilligung errichtet, und die Baupolizei erfährt davon (beispielsweise durch eine anonyme Anzeige), können Geldstrafen von mehreren Tausend Euro oder Rückbau und Herstellung des Ursprungszustands drohen.
Recht auf Unterlassung
Findet man als Nachbar aufgrund des Lärms nun keinen Schlaf mehr, hat man auch ein privatrechtliches Rechtsmittel in der Hand: eine Unterlassungsklage. Das sogar dann, wenn die Klimaanlage mit Bewilligung und mit korrekt eingeholter Zustimmung der Miteigentümer oder des Hauseigentümers errichtet wurde. Denn Lärm vom Nachbarn zählt zu den Immissionen, die nach § 364 ABGB unzulässig sind. „Selbst wenn der Nachbar ursprünglich zugestimmt hat, aber der Betrieb nun wesentlich lauter ist als ursprünglich dargestellt, kann er eine Unterlassungsklage einbringen. Sofern der Lärm das ortsübliche Maß überschreitet und der Nachbar in der Benutzung seiner Wohnung wesentlich beeinträchtigt wird, geht sie möglicherweise durch“, so Mantler-Pewal. Üblich ist in solchen Verfahren, dass ein Schallgutachten eines Sachverständigen eingeholt wird, das meist mindestens 4.000 Euro kostet. Wer im Verfahren unterliegt, muss neben diesem auch die Gerichtskosten sowie die eigenen Anwaltskosten und die des Gegners tragen.
Auch deshalb warnt Mantler-Pewal: „Viele Leute machen einfach, ohne Zustimmungen und eine behördliche Genehmigung einzuholen. Und bemerken erst zu spät, wie viel Geld es kostet, wenn sie das Verfahren verlieren und die Anlage womöglich wieder abbauen müssen. Sich vorab gut zu informieren, spart Geld und Ärger.“
Rasenmäher, Laubbläser, Umwälzpumpen
Häufiger Anstoß für lärmbedingten Nachbarschaftsstreit sind aber auch „Umwälzpumpen für Pools, Luftwärmepumpen, deren tiefes Brummen man oft auch im Körper fühlen kann, und Wärmepumpen, die das Poolwasser aufheizen“, schildert Mantler-Pewal. Im Herbst nerven freilich auch Laubbläser die Nachbarschaft, und die ganze Wachstumsperiode lang Rasenmäher, die besonders gerne am Wochenende angeworfen werden. In vielen Gemeinden ist der Betrieb von Geräten mit Verbrennungsmotoren, wie teils bei Rasenmähern und Laubbläsern üblich, ohnehin zeitlich eingeschränkt bzw. sind per Verordnung Ruhezeiten festgelegt – bei Zuwiderhandeln drohen Verwaltungsstrafen. In manchen Städten, beispielsweise in Graz und Leibnitz, sind Laubbläser und Laubsauger ganzjährig verboten. Grund ist hier vor allem die Staubbelästigung (§ 4c Steiermärkische Luftreinhalteverordnung 2011). Eigene Regelungen, vor allem zu Ruhezeiten, haben auch Kleingartenvereine.
Auch hier kann man, Stichwort „Immission“, zivilrechtlich mit einer Unterlassungsklage gegen den Lärm vorgehen. „Am Ende steht nicht immer ein gänzliches Verbot oder der Zwang zur Demontage. Mitunter ist etwa bei einer Wärmepumpe oder einer Umwälzpumpe eine Schallschutzmaßnahme zu treffen, oder der Betrieb wird auf bestimmte Zeiten beschränkt“, schildert Mantler-Pewal. Von 22 Uhr bis sechs Uhr morgens soll es laut Gerichten stets leiser sein als am Tag, auch am Wochenende und an Feiertagen.
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