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So tut Scheiden weniger weh
Was nicht alle wissen: Bei der Vermögensaufteilung hat eine eingetragene Partnerschaft die gleichen Rechtsfolgen wie eine Ehe, grundsätzlich wird 50 zu 50 aufgeteilt.
© Deagreez – GettyImages.com, illust-monster – GettyImages.com, Bearbeitung: GEWINN

Wie die Trennung geld- und nervenschonend verläuft

So tut Scheiden weniger weh

Ob verheiratet, verpartnert oder in Lebensgemeinschaft – sobald die Beziehung endet, müssen Ersparnisse, Hausrat, Immobilien und noch viel mehr aufgeteilt werden. Sind Unternehmen im Spiel, wird es noch komplizierter. GEWINN hat die besten Tipps von Scheidungsanwälten zusammengetragen, um eine Trennung möglichst geld- und nervenschonend über die Bühne zu bringen.

Von Susanne Kowatsch

06.11.2024
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„Ich habe doch stets sparsam gelebt und mir mein Wertpapierdepot kleinweise aus dem eigenen Einkommen aufgebaut. Warum muss ich meine Ersparnisse jetzt teilen?“, ist eine der Fragen, die Scheidungsanwälten öfters zu Ohren kommen. Die schlichte Antwort: „Zwar gilt während der Ehe Gütertrennung, aber wenn es um Scheidung und Aufteilung des Vermögens geht, muss man die Hälfte abgeben, sofern die Ersparnisse mit ­Einkünften während der Ehe gespeist wurden. Das führt natürlich zu Unmut, ist aber so“, erklärt Rechtsanwältin Theresa Kamp von Law and Beyond. 

Geht eine Beziehung in die Brüche, gibt es auch für Lebensgefährten oft ein böses Erwachen: „Häufig kommen vor allem Frauen zu mir, die in einer langjährigen Lebensgemeinschaft gelebt haben und wegen der gemeinsamen Kinder finanziell zurückgesteckt haben, lange in Karenz oder in Teilzeit waren, um dem anderen eine Karriere zu ermöglichen – und nun nicht glauben wollen, dass ihnen überhaupt kein Anteil daran zusteht, was der Ex-Partner sich in den letzten Jahren aufbauen oder zusammensparen konnte“, schildert Kamp. 

Aber auch eingetragene Partner erleben mitunter ein blaues Wunder. Denn eine eingetragene Partnerschaft ist definitiv keine „Ehe light“, auch wenn sie vor ihrer Einführung im Jahr 2010 mitunter so angekündigt wurde. Seit 2019, nach einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, dürfen sie auch verschiedengeschlechtliche Paare eingehen. Manche tun dies nun im Glauben, es handle sich um etwas „Moderneres“, andere, weil sie denken, dass nach einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (es heißt hier nicht Scheidung) nichts aufgeteilt wird. Das ist allerdings ein Irrtum: „In Wahrheit ist die eingetragene Partnerschaft beinahe das Gleiche wie die Ehe“, so Kamp. Unterschiede, wenn es um Auflösung vulgo Scheidung geht, gibt es nur in wenigen Details (etwa beim Unterhalt), sie spielen im Bereich der Aufteilung des Vermögens aber keine Rolle. Der Rat der Juristin daher: „Wer Gütertrennung über die Auflösung der Partnerschaft hinaus möchte, sollte auch keine eingetragene Partnerschaft eingehen.“ 

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