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OGH-Urteile
Sicherheitserwartungen an eine Käsekrainer
Nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) haftet der Hersteller unabhängig vom Verschulden auch bei einem sogenannten „Ausreißer“. Das ist ein Produkt, dessen Fehler auch bei der abschließenden Kontrolle nicht entdeckt wurde. Grundvoraussetzung eines jeden Fehlers im Sinn des PHG ist die Enttäuschung einer „berechtigten Sicherheitserwartung“. Die Rechtsansicht, es verletze die berechtigten Sicherheitserwartungen eines durchschnittlichen Konsumenten einer Käsekrainer, wenn sich in ihr – wie hier – ein vier Millimeter großes Knochenstück befindet, sodass man sich beim Draufbeißen eine Zahnverletzung zuziehen kann, bedarf keiner höchstgerichtlichen Korrektur. Sie widerspricht auch nicht der zu einem Müsliriegel mit den Hauptzutaten „Apfel, Marille, Birne und Getreide“ ergangenen Entscheidung, wonach es der allgemeinen Erfahrung des Konsumenten entspreche, dass in Müsliprodukten, denen eine gewisse Kernigkeit und Stückigkeit immanent sei, Kern- und Schalenteile sein könnten. Denn eine Wurst besitzt keine solche „Kernigkeit“. Das Fehlen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu „Produkten, deren Charakteristikum gerade in der Grobheit des Bräts liegt“ begründet keine erhebliche Rechtsfrage (8 Ob 139/25m).



