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OGH-Urteile
Schadenersatz für geköpfte Kopfweiden
Die Klägerin begehrt von der beklagten Gemeinde Schadenersatz, weil diese im Jahr 2017 eigenmächtig drei Kopfweidenbäume habe fällen lassen, die sich auf ihrem Grund befanden. Dabei handelte es sich um Weidenbäume, die durch regelmäßigen Rückschnitt durch die Vorfahren der Klägerin diesen besonderen Wuchs entwickelten und nach Ansicht der Klägerin Naturmonumente darstellten. Die Gemeinde bestreitet den Anspruch, weil die Bäume auf Gemeindegrund gestanden seien und im Übrigen aufgrund ihres hohen Alters morsch und damit gefährlich sowie wertlos gewesen seien.
Laut OGH (4 Ob 115/24a) stand das fragliche Grundstück durch Ersitzung im Eigentum der Klägerin. Das Fällen der Bäume ging über das Selbsthilferecht hinaus, wonach jeder Eigentümer über seinem Luftraum hängende Äste abschneiden kann. Dem Vorbringen der Gemeinde ist nicht zu entnehmen, warum nicht ein fachgerechter Rückschnitt ausgereicht hätte oder warum der Anspruch nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt hätte werden können. Ein Rechtfertigungsgrund ist sohin zu verneinen und ein Verschulden zu bejahen, war dem Bürgermeister doch bekannt, dass die Klägerin Eigentumsansprüche an den Bäumen behauptete. Der Klägerin war Naturalrestitution und damit Schadenersatz für Ersatzpflanzung dreier zehnjähriger Kopfweiden zuzusprechen. Das Interesse an einem Baum erschöpft sich nicht im Holzwert alleine, auch andere Umstände spielen eine Rolle.