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Rechtzeitig schenken, richtig vererben© Goran13 - GettyImages.com

Erbschaftssteuer? Billiger wird’s nicht!

Rechtzeitig schenken, richtig vererben

Wem steht eigentlich wie viel vom Erbe zu? Wie schenke ich das Haus ohne Streit meinen Kindern? Und kann ich eine Schenkung wieder rückgängig machen? Die wichtigsten Antworten, wie Sie sich und Ihre Nachkommen absichern.    

Von Susanne Kowatsch und Robert Wiedersich

31.10.2023
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Die Diskussion um eine Wiedereinführung der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird wieder heißer. Zuletzt kochte sie Ende des Sommers mit den Plänen von SPÖ-Chef Andreas Babler hoch. Ob die 2008 abgeschaffte Steuer tatsächlich in Form einer „Millionärssteuer“ zurückkommt, wird vom Ergebnis der nächsten Wahl abhängen. Vor allem Unternehmer und Immobilienbesitzer haben die Sorge, dass die Zeit des günstigen Schenkens und Vererbens bald vorbei sein könnte.

„Wir hören oft von Menschen, die z. B. eine größere Immobilie besitzen, dass sich ihre Kinder eine Erbschaftssteuer nicht leisten könnten. Von ­einer Immobilie kann man ja nichts abbeißen. Sie müssten dann das ganze Haus verkaufen, um die Steuer zu bezahlen“, beobachtet Ulrich Voit vom Notariat Festl, Raeser & Voit. Dennoch rät er, sich bei allen Entscheidungen rund um Schenken und Vererben nicht drängen zu lassen: „Das ist nie vorteilhaft. Der, der drängt, hat meistens ein Bedürfnis.“ Und dieses Bedürfnis muss nicht immer im Sinne aller Beteiligten sein.

Immobilie verschenken, weiter darin wohnen

Das Haus, in das die Eltern so viel ­Arbeit und Herzblut gesteckt haben, soll an die Tochter gehen. Die Eltern wollen aber noch, solange es ihre Gesundheit erlaubt, darin wohnen. Sollte es zum Streit mit der Tochter kommen, wollen sie abgesichert sein. Die kleine Wohnung, die sie als Pensionsvorsorge zur Vermietung gekauft haben, soll hingegen der Sohn bekommen. Mit den Mieteinnahmen wollen die Eltern aber weiterhin ihre Pension aufbessern. Kann man das alles regeln?

Ja, denn das Gesetz sieht für diese Fälle, die Notaren häufig unterkommen, sogar mehrere Lösungswege vor. Gleich vorweg: Ob man eine Immobilie noch zu Lebzeiten schenkt oder diese erst nach dem Tod vererbt, macht steuerlich keinen Unterschied. Die Beschenkten oder Erben müssen dafür immer Grunderwerbsteuer (GrESt) zahlen. Um diese „Erbschaftssteuer light“ kommt man nicht herum. Mehr dazu im Kasten.

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