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OGH-Urteile
Rauchruhezeiten
Die Kläger bewohnen ein in ihrem Eigentum stehendes einstöckiges Reihenhaus mit Balkon und Garten. Sie klagten die Alleineigentümerin des auf dem Nachbargrundstück stehenden Mehrparteienhauses, das direkt an ihr Reihenhaus angrenzt, auf Unterlassung der von den Bewohnern des Mehrparteienhauses ausgehenden Rauchimmissionen. Und zwar, was das Rauchen von Zigaretten oder vergleichbaren Produkten bei offenem Fenster, auf Balkon, Terrasse oder im Garten betrifft, für die Dauer konkret angeführter Zeiträume.
Der OGH (6 Ob 155/24y) bestätigte die Abweisung der Klage durch die Vorinstanzen. Zu Immissionen durch Tabakrauch wurde bereits ausgesprochen, dass das Zigarettenrauchen auf dem eigenen Balkon in Wohngegenden nicht generell als ortsunüblich und die Nutzung der Nachbarwohnung wesentlich beeinträchtigend anzusehen ist. Bei der diesbezüglichen Beurteilung ist vielmehr die Lage der Grundstücke (Wohnungen) zueinander und die Intensität und Dauer der Geruchsentwicklung entscheidend. Laut OGH kommt unregelmäßig wiederkehrenden Geruchseinwirkungen aufgrund ihrer geringen Dauer nicht das Gewicht einer wesentlichen Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung zu. Betreffend unvermutet und spontan auftretenden Immissionen (z. B. Fröschequaken, Krähen eines Hahns) wurde ein Unterlassungsanspruch ebenfalls bereits verneint.
Eine ortsunübliche und die Nutzung der klägerischen Liegenschaft wesentlich beeinträchtigende Störung liegt nicht vor. Eine gerichtliche Festsetzung von „Rauchruhezeiten“, weil jegliche Rauchimmission während dieser Zeiten eine solche unzumutbare Störung sei, kommt nicht in Betracht.