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OGH-Urteile

Räumungsvergleich um­geht Kündigungsschutz

Von Stephanie Kulhanek und Judith Siegmund

28.03.2023
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Mieter und Vermieter am Tisch
© Iakov Filimonov - GettyImages.com

Im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes kann ein unbefristetes Mietverhältnis einseitig nur aufgelöst werden, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Ein Vermieter war aber kreativ: Er schloss mit seiner Mieterin alle fünf Jahre – wie schon 1997, 2002, 2007, 2012 – auch im Jahr 2017 „zur Sicherheit“ einen gerichtlichen Räumungsvergleich ab, wonach die Mieterin das Bestandobjekt bis spätestens 31. Oktober 2022 geräumt übergeben soll. Diesmal wollte der Vermieter das Mietverhältnis tatsächlich zu diesem Zeitpunkt beenden, um das Haus bestandfrei an die nächste Generation übergeben zu können.

Der OGH (4 Ob 224/22b) bestätigte allerdings, dass der Räumungsvergleich als Umgehung des Kündigungsschutzes zu beurteilen war. Zwar kann ein Mietverhältnis mit Kündigungsschutz auch einvernehmlich aufgelöst werden. Das war aber hier nicht der Fall. Im Gegenteil wurden die Räumungsvergleiche alle fünf Jahre nur „zur Sicherheit“ des Vermieters geschlossen, ohne dass  ein tatsächlicher Wille auf Beendigung zugrunde ge­legen wäre. Dadurch wurde dem ­Vermieter ein gesetzlich gerade nicht vorgesehenes Gestaltungsrecht ein­geräumt, das unbefristete Bestandverhältnis einseitig zu beenden.

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