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OGH-Urteile
Psychokrieg im Scheidungsverfahren
Seit ein streitiges Scheidungsverfahren anhängig war, hatte sich die Wohnsituation für das Noch-Ehepaar drastisch verschlechtert. Die Ehefrau versuchte wiederholt, ihren Ehemann zu provozieren und zu einer Kurzschlussreaktion zu treiben. So verständigte sie die Polizei mit der Behauptung, er habe sie mit erhobener Faust genötigt. Sie versteckte regelmäßig ihm gehörige Gegenstände, verstopfte diverse Abflüsse, ließ laufend Haushaltsarbeiten unbeendet liegen und fertigte Audiodateien, aber auch nachteilige Fotos von ihm an, z. B. Bier trinkend beim Abendessen, um ihn als Alkoholiker darzustellen. Der Antragsteller leidet dadurch an Schlafproblemen, Zittern und Herzrasen. Über seinen Antrag wurde der Antragsgegnerin das Verlassen der Ehewohnung aufgetragen.
Der OGH bestätigte die Verfügung (7 Ob 152/25s). Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist gerechtfertigt, wenn die psychische Gesundheit der gefährdeten Partei erheblich beeinträchtigt wird. Zwar ist nicht jegliches Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspricht, Psychoterror. Das Verhalten der Antragsgegnerin stellt aber keine bloßen Bagatellhandlungen im Zusammenhang mit geringfügigen, alltäglichen Konflikten dar.



