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Praktikum oder Ferialjob?
Ein Pflichtpraktikant ist kein Arbeit­nehmer im rechtlichen Sinn, die Abgrenzung ist aber oft schwierig.
© SeventyFour - GettyImages.com

Wenn Schüler in den Ferien arbeiten:

Praktikum oder Ferialjob?

Alle Jahre wieder: Die Sommerpraktikanten sind da. Zu keinem anderen Beschäftigungsverhältnis gibt es so viele Missverständnisse. GEWINN hat nachgefragt.

Von Andrea Lehky

27.06.2023
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„Geld bekommst du keines. Du darfst das Prak­tikum aber in deinen Lebenslauf schreiben.“ Die HTL-Schülerin lehnte konsterniert ab. Einen ganzen Monat ihrer Ferien soll sie opfern – für einen warmen Händedruck?

Im Juli starten sie wieder ihre Gehversuche ins Arbeitsleben: 16- bis 18-jährige Pflichtpraktikanten, die von ihrer Schule zum Praxiserwerb verdonnert sind. Denn: ohne Praktikum kein Abschluss.

Zu ­keiner anderen Beschäftigungsform gibt es so viele Missverständnisse, auf beiden Seiten: Die Schüler erwarten Geld für den geopferten Sommermonat und werden oft vor den Kopf ­gestoßen. Die Arbeitgeber wiederum erhoffen sich, dass aus dem ein oder anderen Praktikanten ein zukünftiger Mitarbeiter wird, was nicht immer so klappt.

Pflichtpraktikum, Ferialjob oder Volontariat?

Pflichtpraktika sind von der jeweiligen berufsbildenden Schule (z. B. HAK, HTL, HLW, HBLA) vorgeschrieben. Im Gegensatz zum Ferialjob dienen sie rein der Ausbildung. Beim „echten Pflichtpraktikum“ suchen sich die Praktikanten ihre Tätigkeiten selbst aus. Der Arbeitgeber ist zu keiner Bezahlung verpflichtet, kann aber ein
Taschengeld geben.

Beim „arbeitenden Pflichtpraktikum“ ist der Praktikant in die betriebliche
Organisation eingegliedert, arbeitszeit-, arbeitspflicht- und weisungsgebunden, es handelt sich hier rechtlich um ein Dienstverhältnis.

Dasselbe gilt für den klassischen Ferialjob. Als Ferialarbeiter oder Ferialangestellter geht man ein befristetes Dienstverhältnis mit klarer Erwerbsabsicht ein. Sie werden nach dem jeweiligen Kollektivvertrag bezahlt und sind bei der Sozialversicherung vollversichert.

Wer auch ohne Verpflichtung von­seiten des Lehrplans in einen bestimmten Beruf „hineinschnuppern“ möchte, kann ein sogenanntes Volontariat anstreben. Mangels Pflichtpraktikums steht hier ­keine gesetzliche Unfallversicherung für Schüler bzw. Studierende zur Verfügung, deshalb muss der Volontär vom Unternehmen bei der AUVA zwecks Unfallversicherung angemeldet werden. Da aber auch hier der Ausbildungszweck im Vordergrund steht, ist auch der Volontär nicht an betriebliche Arbeitszeiten gebunden, er ist auch nicht weisungs- und kontrollunterworfen in den Arbeitsprozess eingegliedert. Es liegt also kein Dienstverhältnis vor – und damit auch kein Anspruch auf Entgelt.

Aber: Bei Hilfsarbeiten oder einfachen angelernten Tätigkeiten ist der Zweck der Ausbildung zu hinterfragen, warnt die ÖGK – ebenso, wenn das Volontariat  eine bestimmte Dauer übersteigt!

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