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Nicht alles ist in Stein gemeißelt© Illustration: Arnulf Rödler

Freies Ermessen beim Fiskus

Nicht alles ist in Stein gemeißelt

Nicht überall muss sich der Fiskus streng an die Buchstaben der Abgaben­gesetze halten. Vielmehr darf er auch einen gewissen Handlungsspielraum ausschöpfen – nicht immer zur Freude des betroffenen Steuerpflichtigen.

Von Felix Blazina

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26.12.2023
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Einen Spielraum hat die Abgabenbehörde immer dort, wo aus dem Abgabenrecht deutlich hervorgeht, dass die Behörde ihr Verhalten selbst bestimmen kann. Diesfalls verfügt sie über ein „freies Ermessen“. Bei Ermessensentscheidungen muss sich die Abgabenbehörde freilich ­immer an die Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen hat sie ihre Ermessensentscheidungen „nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen“, wie etwa § 20 Bundesabgabenordnung festlegt.

Kann-Bestimmungen

Das Recht zur Ermessensausübung ist in den Gesetzen an bestimmten Formulierungen zu erkennen, es handelt sich dabei um die so genannten „Kann-Bestimmungen“. Diesen sind Ausdrücke wie „darf“, „ist befugt“ „ist berechtigt“, „ist ermächtigt“ oder „ist ­zulässig“ gleichzuhalten. Die meisten solcher Kann-Bestimmungen finden Sie im Verfahrensrecht, also in der Bundesabgabenordung. Falls all dieses „Können“ einmal in Behördenwillkür umschlägt, kann der Betroffene ein Rechtsmittelverfahren anstrengen (mehr dazu weiter unten).

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