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Forschungsprämie
Neues von der Forschungsprämie
Überall dort, wo es steuerliche Begünstigungen zu holen gibt, richtet der Fiskus ein prüfendes Auge darauf, ob alles mit rechten Dingen zugeht. So auch bei der Forschungsprämie, immerhin winkt für Forschung und experimentelle Entwicklung eine Prämie in Höhe von 14 Prozent der Aufwendungen. Die neue Forschungsprämienverordnung (FoPV) wurde am 18. 12. des Vorjahrs veröffentlicht und gilt für Prämien ab 2026.
Der richtige Ansatz
Die Verordnung enthält unter anderem Kriterien zur Festlegung förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen bzw. -ausgaben. Für alle offenen, d. h. noch nicht veranlagten Fälle wurde Folgendes ergänzt: Ein Forschungsaufwand, der steuerlich eine Betriebsausgabe darstellt, ist mit dem steuerlich maßgebenden Wert anzusetzen. Steuerliche Abzugsverbote (z. B. Gehaltsobergrenze von 500.000 Euro gemäß § 20 Abs. 1 EStG) gelten auch für die Forschungsprämie. Klargestellt wird nun auch, dass bei der Gewinnermittlung ausgeübte Wahlrechte, etwa hinsichtlich der AfA, auch für die Prämie maßgebend sind. Zu ihrer Bemessungsgrundlage zählen jedoch nur tatsächliche Betriebsausgaben und somit insbesondere nicht der Investitionsfreibetrag.
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