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OGH-Urteile
Liegenschaftsschenkung an Minderjährige
Zwei minderjährige Mädchen, zehn und zwölf Jahre alt, erhielten von ihrer Tante eine Liegenschaft im ersten Wiener Gemeindebezirk je zur Hälfte geschenkt. Die Liegenschaft ist unbelastet, der Tante wurde allerdings ein Fruchtgenussrecht eingeräumt, weiters ein Belastungs- und Veräußerungsverbot. Ein Rechtsgeschäft darf durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluss dem Wohl des Pflegebefohlenen dient (und eine Verminderung des Vermögens ausgeschlossen werden kann). Die Familie meinte, dass Grundbesitz als sicherste Anlage anzusehen sei. Sämtliche Kosten, Steuern und Aufwendungen würden ohnehin vom Vater getragen, solange die Geschenknehmerinnen minderjährig sind.
Das Erstgericht wies den Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ab, weil der Schenkungsvertrag nicht ausschließlich dem Wohl der Kinder diene. Der OGH (4 Ob 5/25a) bestätigte diese Einschätzung, da der Schenkungsvertrag wegen der potentiellen Kostentragungspflicht nicht dem Wohl der Kinder dient. Schließlich können sie nach Erreichen ihrer Volljährigkeit (Wegfall der Haftung des Vaters) die Liegenschaft zur Deckung allfälliger Aufwendungen ohne Zustimmung der Geschenkgeberin und ohne Bedachtnahme auf ihre eventuell noch fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit weder belasten noch veräußern.