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Klein, aber oho
Klein sind sie, die Kleinunternehmer, aber gerade so können sie sich Geld und Mühen beim Fiskus sparen.
© Illustration: Arnulf Rödler

Kleinunternehmen in der Steuer

Klein, aber oho

Kleinunternehmer haben es leichter – sofern sie das wollen. Sie können sich die Umsatzsteuerpflicht ersparen und eine Pauschalierung in der Einkommensteuer wählen, was Vor-, aber auch Nachteile bringt.

Von Felix Blazina

25.04.2023

Sie haben sich kürzlich selbstständig gemacht oder betreiben ein Gewerbe als Nebenverdienst und erzielen damit keine großartigen Umsätze? Wunderbar, viele erfolg­reiche Unternehmer haben klein angefangen, gerade Kleinunternehmern greift der Fiskus unter die Arme. Spezielle Regelungen für sie gibt es einerseits auf dem Gebiet der Umsatzsteuer und andererseits bei der Einkommensteuer.

Umsatzsteuer

Das Umsatzsteuergesetz (UstG) definiert Kleinunternehmer als solche, die im Inland ihr Unternehmen betreiben, und deren Jahresumsätze 35.000 Euro nicht übersteigen (bis 31. 12. 2019 lag die Grenze noch bei 30.000 Euro). Bei der Berechnung dieser Umsatzgrenze bleiben allerdings Umsätze

  • aus Hilfsgeschäften (Verkauf von ­Anlagegütern) und Geschäftsveräußerungen
  • Einfuhren
  • innergemeinschaftliche Erwerbe
  • Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf Kleinunternehmer übergeht

sowie eine Reihe von im § 6 Abs. 1 Z 27 UStG angeführten steuerbefreiten Leistungen (z. B. Umsätze von Privatlehrern, Bausparkassen und Versicherungsvertretern, von Pflege- und ­Tagesmüttern) außer Ansatz. Bitte ­beachten Sie, dass es sich bei der Umsatzschwelle um einen Nettobetrag handelt, also ohne Umsatzsteuer, die gegebenenfalls herauszurechnen ist. Ferner billigt Ihnen die Finanz ein einmaliges 15-prozentiges Überschreiten der Umsatzgrenze zu (siehe dazu die Beispiele im Kasten).

Kein Vorsteuerabzug

Ein gravierender Nachteil der Kleinunternehmerregelung besteht darin, dass diese eine „unechte Steuerbefreiung“ darstellt, die dem Anwender kein Recht auf Vorsteuerabzug einräumt. Natürlich können Sie als Kleinunternehmer auch Rechnungen ausstellen, aber tunlichst solche ohne gesonderten Ausweis einer Umsatzsteuer. ­Andernfalls schulden Sie diese Steuer gemäß § 11 Abs. 12 UStG aufgrund der Rechnung, sofern die Faktura nicht ­gegenüber dem Kunden berichtigt wird. Wollen Sie aber auf nicht auf die Vorsteuerabzugsmöglichkeit verzichten, können Sie zur Regelbesteuerung optieren. Zwecks Ausübung der Option müssen Sie bei Ihrem Betriebs­finanzamt schriftlich erklären, dass Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindes­tens für fünf Kalenderjahre und kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.

Eine Option zur allgemeinen ­Umsatzsteuerpflicht empfiehlt sich vor allem dann, wenn Ihrem Kundenkreis hauptsächlich vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer angehören. Bei diesen stellt eine in Rechnung ­gestellte Umsatzsteuer keinen Kostenfaktor dar, weil sich Ihre Geschäftspartner die USt-Beträge ja als Vor­steuer abziehen können. Anders sieht es aus, falls Sie mit Privatkunden ­Geschäfte tätigen. Hier bewirkt eine verrechnete Umsatzsteuer eine Verteuerung Ihres Leistungsangebots. Dem privaten Endverbraucher ist es nicht egal, ob er für eine Dienstleistung z. B. einen Stundensatz von 60 oder 72 Euro (inkl. 20 Prozent USt) bezahlt.

Einkommensteuer und Pauschalierung

Einkommensteuerlich gilt als Kleinunternehmer, wer Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Einkünften aus Gewerbebetrieb erzielt, seinen Gewinn mit einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt und dessen Jahresumsatz aktuell 40.000 Euro netto nicht übersteigt. Bis 31. Januar 2022 gelangt eine Grenze von 35.000 Euro zur Anwendung. Die Grenze von 40.000 Euro kann innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren einmal um nicht mehr als 15 Prozent überschritten werden.

Kleinunternehmer können ihren steuerpflichtigen Gewinn auf zwei Arten ermitteln: Entweder im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, indem sie ihre tatsächlichen Betriebsausgaben in Abzug bringen, oder auf Basis einer Pauschalierung, bei der die Betriebsausgaben pauschal mit 45 Prozent (höchstens aber 18.900 Euro) bzw. bei Dienstleistungsbetrieben 20 Prozent (höchstens aber 8.400 Euro) der Betriebseinnahmen bzw. des Umsatzes angesetzt werden (§ 17 Abs. 3a EStG).

Ob ein Dienstleistungsbetrieb vorliegt, regelt eine spezielle Dienstleistungsbetriebe-Verordnung. Darin findet sich eine Auflistung jener Branchen, für die der Pauschalsatz von 20 Prozent gilt.

Sofern neben Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Einkünften aus Gewerbebetrieben auch Einkünfte aus einer Vermietungstätigkeit anfallen, bleiben diese bei der Pauschalierung unberücksichtigt, wie folgendes Beispiel zeigt:

Ein Schriftsteller erzielt Umsätze in Höhe von 37.000 Euro und aus einer Vermietung Umsätze von 10.000 Euro, insgesamt somit 47.000 Euro. Für die Pauschalierung sind nur die Umsätze aus der selbstständigen Tätigkeit relevant. Da diese die Umsatzgrenze von 40.000 nicht überschreiten, kann der Schriftsteller die Pauschalierung ­anwenden.

Neben der Pauschale sind noch die Sozialversicherungsbeiträge, der Grundfreibetrag (§ 10 Abs. 1 Z 3 EStG) sowie eine Arbeitsplatzpauschale (§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG) absetzbar. Ein Inves­titionsfreibetrag (IFB) und ein inves­titionsbedingter Gewinnfreibetrag stehen nicht zu (sehr wohl aber der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags).

Außerdem können Reise- und Fahrtkosten in Höhe von gezahlten Kostenersätzen abgesetzt werden und stellen wirtschaftlich gesehen nur Durchlaufposten dar.

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