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OGH-Urteile

Kein Covid-bedingter Freiheitsentzug für Straßenverkäufer

Von Stephanie Kulhanek und Judith Siegmund

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29.08.2023
Strassenverkäufer
© APA/Kurt Molzer/picturedesk.com

Der Kläger verkauft eine Straßenzeitung. Er begehrte Verdienstentgang von 2.400 Euro für die Monate April bis Juli 2020 sowie ideellen Schadenersatz für 109 Tage einer behaupteten Freiheitsentziehung nach Art 5 EMRK, wobei ihm 80 Euro pro Tag ­zustünden, weil die Verordnung des Gesundheitsministers die gesetzliche Ermächtigung des § 2 Covid-19-MaßnahmenG, das Betreten bestimmter Orte zu untersagen, überschritten habe. Dem Kläger sei die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Zeitraum von April bis Juli 2020 nicht möglich ge­wesen. Den Schadenersatzanspruch stützte er auch auf eine Freiheitsentziehung nach Art 5 EMRK und auf das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit. Eine Freiheitsentziehung für 109 Tage habe er durch das generelle Ausgangsverbot erlitten.

Der OGH (1 Ob 88/23g) bestätigte die Klagsabweisung und verneinte ­insbesondere, dass die Ausgangsbeschränkungen nach der Verordnung des Gesundheitsministers angesichts der weitgehenden Ausnahmen einen Freiheitsentzug darstellten. Aus der vom Verfassungsgerichtshof festgestellten Gesetzwidrigkeit dieser Verordnung kann angesichts des nicht ­eindeutigen Gesetzestexts und des Zeitdrucks bei der Erlassung kein Verschulden des die Verordnung erlassenden Organs abgeleitet werden.

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