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Steuer-Tipps

Investitionsfreibetrag

Von Susanne Kowatsch

31.01.2023
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Industriehalle
Zehn oder sogar 15 Prozent beträgt der neue Investitionsfreibetrag.© ElenaPhoto – GettyImages.com

Erstmals seit 20 Jahren gibt es seit heuer wieder einen Investitionsfreibetrag (kurz IFB). Damit kann für ab dem 1. Jänner 2023 angeschaffte bzw. hergestellte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens ein Freibetrag von zehn Prozent geltend gemacht werden, für Anschaffungen aus dem ­Bereich der Ökologisierung werden sogar 15 Prozent lockergemacht.

Wie aber wird der „Bereich der Ökologisierung“ definiert? Die ­Details dazu sollen in einer eigenen Verordnung festgelegt werden, die allerdings zu Redaktionsschluss nach wie vor nicht erlassen war. Laut Auskunft des Finanzministeriums wird aktuell in Abstimmung mit dem ­Klimaschutzministerium intensiv an ihr gearbeitet, sie sollte „zeitnah in Begutachtung“ gehen – es dauert also noch ein wenig.

Genau definiert ist dagegen schon, was vom IFB ausgeschlossen ist. Das sind beispielsweise Wirtschaftsgüter, für deren Anschaffung der Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird, Gebäude und (Nicht-E-)Fahrzeuge, geringwertige oder auch unkörperliche Wirtschafts­güter (ausgenommen solche, die den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life Sciences zuzuordnen sind), gebrauchte Wirtschaftsgüter oder natürlich auch Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, bzw. Anlagen, die fossile Energieträger ­direkt nutzen. Auch hierzu sollte die erwartete Verordnung Details liefern.

Wichtig, zu wissen: Während E-Autos mit Sicherheit in den Genuss des 15-prozentigen IFB kommen werden, sind gebrauchte E-Fahrzeuge inklusive E-Vorführfahrzeuge als gebrauchte Wirtschaftsgüter vom IFB ausgeschlossen. Wenn E-Auto, dann also neu!

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