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OGH-Urteile

In der U-Bahn-Tür eingeklemmt

Von Stephanie Kulhanek und Judith Siegmund

28.05.2024
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Mann der in die U-Bahn steigt
Der Fahrer vergaß das Betätigen des Warnsignals – das Verkehrsunternehmen haftet.© Iakov Filimonov – GettyImages.com

Ein Mann, Inhaber einer Jahreskarte zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel in Wien, wurde beim Einsteigen in einen U-Bahn-Zug im Bereich von Arm und Schulter verletzt. Der Fahrer der U-Bahn hatte (nur) den Knopf zur Auslösung des Schließ­mechanismus der Türen betätigt, aber nicht das optische Warnsignal oberhalb der Tür und das Tonbandsignal „Nicht mehr einsteigen“ in Gang gesetzt, obwohl er den zwischen den beiden Türflügeln stehenden Kläger sehen hätte können. Darüber hinaus funktionierte der Einklemmschutz nicht, und die Türen trafen auf den Körper des Klägers, ohne sich wieder zu öffnen.  Der OGH (2 Ob 232/23s) bestätigte die Haftung des Verkehrsunternehmens, ein (Mit-)Verschulden des Klägers wurde verneint. Ein Beförderungsvertrag beinhaltet die vertragliche Neben­verpflichtung, das körperliche Wohlbefinden des Beförderten nicht zu verletzen. Die Verletzungen des Klägers sind auf eine Fehlfunktion der U-Bahn-Türen zurückzuführen. Ein Fahrgast braucht mit dem Schließen der Tür ­eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zu rechnen, wenn er mit dem ­Einsteigevorgang begonnen hat. Da der Kläger den U-Bahn-Zug nicht erst nach dessen Abfertigung betreten hat, kann ihm kein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen der Erstbeklagten zur Last gelegt werden.

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