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OGH-Urteile

Haftungsmaßstab eines Arztes

Von Stephanie Kulhanek und Judith Siegmund

01.11.2022
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Arzt mit Röntgenbild
Ein durchschnittlicher Radiologe hätte Hinweise auf ein Karzinom nicht erkannt.© sefa ozel – GettyImages.com

In einem Arzthaftungsprozess wurde festgestellt, dass es nicht zu erwarten war, dass der Radiologe im Rahmen der durchgeführten Routinebefundung die das Karzinom indizierende Gewebsvermehrung erkennen würde. Ein haftungsbegründendes Verhalten des Arztes wurde daher verneint. Dazu hielt der OGH (4 Ob 111/22k) fest, dass Ärzte nach § 1299 ABGB den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach ­Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten haben. Damit ist jene Sorgfalt gemeint, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet wird. Ausgehend vom Sorgfaltsmaßstab eines durchschnittlichen Radiologen ist daher die Ablehnung der Haftung des Beklagten bei der Diagnoseerstellung durch die vorige Instanz keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.

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