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Steuer-Tipps
Grunderwerbsteuer für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
Lange, nämlich seit Herbst 2020 war die Frage beim Verfassungsgerichtshof anhängig, ob die Berechnung der Grunderwerbsteuer bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Erst kürzlich hat er (VfGH G334/2020) darüber entschieden. Anders als das Bundesfinanzgericht stellte er keine Grundrechtsverletzung fest. Und zwar weder, was die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gegenüber Grundvermögen betrifft, noch darin, dass der Einheitswert, wie es das BFG formulierte, „in keinem auch nur einigermaßen vorhersehbaren Verhältnis zum Verkehrswert steht“ oder dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen zwischen Personenkreisen (Familienverband und außerhalb) bzw. entgeltlichem Erwerb und Erbschaft unterschieden wird. Der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert ist laut VfGH vor allem im Lichte der Erhaltung agrarischer Strukturen und der Fortführung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung geeignet. Es liegt also eine sachliche Differenzierung vor. Resümee: Es bleibt alles beim Alten.