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Akteneinsicht
Gläserne Akten
Mitunter erscheinen dem Steuerbürger finanzbehördliche Entscheidungen wie ein Buch mit sieben Siegeln, und es keimt ein Gefühl von Behördenwillkür auf. Als probates Gegenmittel können Sie von dem im § 90, Abs. 1, Bundesabgabenordnung verankerten Recht auf Akteneinsicht Gebrauch machen. Andererseits dürfte Ihnen auch klar sein, dass eigentlich nichts Großartiges im Steuerakt aufscheinen kann, das Sie nicht ohnehin schon wissen. Der Fiskus sammelt in erster Linie ja nur jene Unterlagen, die er Ihnen schickt bzw. die Sie ihm zukommen ließen. Nichtsdestotrotz kann eine Akteneinsicht in Betriebsprüfungs- und Beschwerdeverfahren ratsam sein.
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