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Finanzfragen im Todesfall
Verstirbt eine nahestehende Person, folgen auf Trauer rasch auch viel Papierkram und offene Fragen.
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Geld & Börse

Finanzfragen im Todesfall

Eine angehörige Person stirbt. Welche Folgen hat das für dessen Geldanlagen, Versicherungen und Kredite? Was ein Notar, Banken, Versicherungen und Bausparkassen raten.

Von Michael Kordovsky

01.11.2022
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Verstirbt ein naher Angehöriger, kommen zu Schock und Trauer meist auch noch eine Lawine an Formalitäten und offenen Fragen hinzu. Wer weiß schon, ob die Witwe nun aufs gemeinsame Konto oder Depot zugreifen darf? Ob der Enkelsohn weiterhin das Auto des Verstorbenen benützen darf, das ihm dieser zuletzt überlassen hatte. Oder wie es mit Bausparvertrag oder Lebensversicherung weitergeht, die der Verstorbene bespart hat.

Doch erst einmal zum  formellen Prozedere: „Nach jedem Todesfall wird in Österreich automatisch vom Bezirksgericht ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Das Gericht erfährt in der Regel vom Standesamt, dass eine Person verstorben ist“, schildert der Wiener Notar Markus Kaspar. Angehörige können sich aber in dringenden Fällen auch direkt an die zuständige Notarin oder an den zuständigen Notar wenden. „Wer zuständig ist, erfährt man beim Bezirksgericht oder bei der Notariatskammer“, so Kaspar.  Als „Gerichtskommissär“ hilft der Notar den Beteiligten unabhängig und unparteiisch bei der Abwicklung  des Verfahrens, informiert umfassend über Rechte und Pflichten und begleitet von der ersten Besprechung,  der Todesfallaufnahme, bis zur Beendigung des Verfahrens.

Das Verlassenschaftsverfahren ist dann beendet, wenn der Nachlass in den rechtlichen Besitz des bzw. der Erben übergeben wird. „Das geschieht durch einen sogenannten Einantwortungsbeschluss des Gerichts“, so Kaspar und ergänzt: „Bei geringfügigem Nachlass gibt es vereinfachte Verfahren. Wenn beispielsweise nur ein Pensionskonto vorhanden ist und das Guthaben geringer ist als der Betrag, der von Angehörigen für das Begräbnis bezahlt wurde, können diese beantragen, dass ihnen der Nachlass an Zahlungsstatt überlassen wird.“

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