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Familienbonus Plus Neu
Familienbonus Plus wird aufgeteilt
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Zwei Fliegen mit einer Klappe wollte man wohl mit der jüngsten Neuerung beim Familienbonus Plus schlagen: Einerseits soll der Anreiz verstärkt werden, dass Mütter schneller in die (Voll-)Berufstätigkeit zurückkommen, andererseits wird damit das Budget aufgebessert, da der Bonus wohl oft nicht mehr zur Gänze ausbezahlt werden wird.
Bisher konnten sich Eltern aussuchen, ob ein Elternteil den ganzen Bonus für sich beanspruchte oder ob sie ihn im Verhältnis 50 zu 50 untereinander aufteilten. Diese Möglichkeit steht ab 1. Jänner 2027 nur noch Eltern offen, die ein im selben Haushalt lebendes Kind haben, welches das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei älteren Kindern nur dann, wenn aufgrund einer erheblichen Behinderung Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht. Wichtig: „In diesen Fällen gilt die Möglichkeit der Aufteilung hundert zu null für alle Kinder im Haushalt“, ergänzt Steuerberater Georg Wilfling, Geschäftsführer der ECA Graz Steuerberatung.
In allen anderen Fällen müssen nun Eltern ab 1. Jänner den Familienbonus Plus untereinander aufteilen, dabei haben sie künftig die Wahl, dies im Verhältnis 50 zu 50 oder 75 zu 25 zu tun. Je nachdem, ob beide in etwa gleich viel verdienen oder ein Elternteil deutlich mehr verdient, ist das eine oder das andere vorteilhafter. „Damit der Familienbonus Plus zusteht, ist eine entsprechende Einkommensteuerbelastung vonnöten. Der Familienbonus Plus ist nicht negativsteuerfähig“, erklärt Wilfling.
166,68 Euro pro Monat
Wie viel kann dank Familienbonus Plus überhaupt abgesetzt werden? Sofern für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird und es sich ständig im EWR-Raum oder in der Schweiz aufhält, stehen für jedes Kind bis 18 Jahre 166,68 Euro pro Monat (bzw. 2.000,16 Euro jährlich) zu, für jedes Kind ab 18 Jahren sind es dann nur noch 58,34 Euro monatlich bzw. 700,08 Euro pro Jahr.
Beispiel Patchworkfamilie
Angenommen, ein Paar lebt mit drei Kindern gemeinsam in einem Haushalt, Kind eins ist drei Jahre alt, Kind zwei fünf Jahre. Kind drei ist neun und stammt aus einer früheren Partnerschaft, für das der Ex-Partner der Mutter vollen Unterhalt leistet.
Lösung: Für Kinder eins und zwei kann der Familienbonus Plus zwischen den beiden Elternteilen 100 zu null oder 50 zu 50 aufgeteilt werden. Für Kind drei kann zwischen Mutter und Ex-Partner 50 zu 50 oder 75 zu 25 aufgeteilt werden.
Variante: Würde der Ex-Partner nicht den vollen Unterhalt zahlen, könnten sich die Mutter und der aktuelle Partner den Familienbonus Plus für alle drei Kinder 100 zu null oder 50 zu 50 aufteilen. Denn „zahlt der getrennt lebende Elternteil keinen Unterhalt oder nicht zur Gänze, weshalb ihm kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, wird für das betreffende Kind der Bonus zwischen Elternteil und neuem Partner aufgeteilt“, erklärt Steuerberater Georg Wilfling. Handelt es sich um ein Kind unter vier Jahren oder um eines, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, kommt so eine Aufteilung von 100 zu null oder null zu 100 für alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder in Betracht.
Einen Tipp hat Wilfling noch für die Personalverrechnung: „Wird der Familienbonus Plus in der Personalverrechnung berücksichtigt, ist ab Jänner besonderes Augenmerk auf den vierten Geburtstag der Kinder zu legen. Auch das Formular E30 wird ab 2027 entsprechend angepasst.“


